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Art. 19

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

  1. Absatz eins,Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter oder Renten, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und der Empfänger in diesem anderen Staat ansässig ist und
    1. Litera a
      ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
    2. Litera b
      nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
    3. Absatz 2,
      a) Vorbehaltlich der Litera b, dürfen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
    4. Litera b
      Diese in Litera a, genannten Ruhegehälter dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  2. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die aus einem von Österreich errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für der in Australien befindlichen ständigen Außenhandelsvertretung Österreichs geleistete Dienste gezahlt werden.
  3. Absatz 4,Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 15 beziehungsweise 16 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050187

Alte Dokumentnummer

N3198817147J