Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Studenten

Erhält ein Student, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder in diesem Staat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und der sich im anderen Staat ausschließlich zur Ausbildung vorübergehend aufhält, für seinen Unterhalt oder seine Ausbildung Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates, so sind diese Zahlungen im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050188

Alte Dokumentnummer

N3198817148J