Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

Andere Einkünfte

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragsstaat zufließen, dürfen jedoch auch im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Absatz 1 ist auf Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zufließen, nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder dort gelegenen festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050189

Alte Dokumentnummer

N3198817149J