Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1988Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 22
Quelle der Einkünfte
(1)Absatz eins,Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Australien besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus australischen Quellen.
(2)Absatz 2,Einkünfte, die eine in Australien ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Österreich besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 und des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus österreichischen Quellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12050190
Alte Dokumentnummer
N3198817150J