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Art. 27

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch sechs
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten Monates, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege Noten austauschen, mit denen sie einander mitteilen, daß die letzte der verfassungsgemäßen Maßnahmen getroffen worden ist, um diesem Abkommen in Australien beziehungsweise in Österreich Gesetzeskraft zu verleihen, in Kraft; dieses Abkommen findet daraufhin Anwendung:

  1. Litera a
    in Australien:
    1. Litera i
      hinsichtlich der Abzugsteuer von Einkünften nichtansässiger Personen auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und
    2. Sub-Litera, i, i
      hinsichtlich der übrigen australischen Steuern auf die Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
  2. Litera b
    in Österreich:
    1. Litera i
      hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt und
    2. Sub-Litera, i, i
      hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050195

Alte Dokumentnummer

N3198817155J