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Art. 28

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen, und in diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Australien:
    1. Litera i
      hinsichtlich der Abzugsteuer von Einkünften nichtansässiger Personen auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
    2. Sub-Litera, i, i
      hinsichtlich der übrigen australischen Steuern auf die Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
  2. Litera b
    in Österreich:
    1. Litera i
      hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und
    2. Sub-Litera, i, i
      hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1986 in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050196

Alte Dokumentnummer

N3198817156J