Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1988Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5
Betriebstätte
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ in bezug auf ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke;
eine Bauausführung oder Montage oder damit verbundene Überwachungstätigkeiten, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)Absatz 3,Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt als habe es eine Betriebstätte, weil es
Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung seiner Güter oder Waren benutzt;
Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhält;
Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhält;
eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck unterhält, für sich Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, wie Werbung oder wissenschaftliche Forschung.
(4)Absatz 4,Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte dieses Unternehmens als gegeben, wenn
die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen, oder
bei dieser Tätigkeit in diesem Staat dem Unternehmen gehörige Güter oder Waren herstellt oder wesentlich verarbeitet, wobei diese lit. nur auf derartig hergestellte oder verarbeitete Güter oder Waren anwendbar ist.
(5)Absatz 5,Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, nur weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit als Makler, Kommissionär oder Vertreter handelt.
(6)Absatz 6,Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
(7)Absatz 7,Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für die Anwendung des Abkommens festzustellen ist, ob eine Betriebstätte außerhalb beider Vertragsstaaten besteht und ob ein Unternehmen, das nicht ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12050173
Alte Dokumentnummer
N3198817133J