Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1988Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1)Absatz eins,Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich der Einkünfte aus Vergütungen und anderen Zahlungen für den Betrieb von Bergwerken oder Steinbrüchen oder für die Ausbeutung von Bodenschätzen, dürfen in dem Staat besteuert werden, wo das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke, Steinbrüche oder Bodenschätze liegen.
(2)Absatz 2,Einkünfte aus Pachtgrundstücken und aus anderen unmittelbaren Rechten an kultivierten oder nicht kultivierten Grundstücken gelten als von dort stammend, wo die Grundstücke liegen.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12050174
Alte Dokumentnummer
N3198817134J