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Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1988 — BGBl. Nr. 454/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1988 BGBl. Nr. 454/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1988,

Typ

Vertrag - Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 454/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

  1. Absatz eins,Gewinne, die aus einem Vertragsstaat von einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezogen werden, dürfen in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die so erhobene Steuer wird jedoch um 50 vH der Steuer vermindert.
  2. Absatz 2,Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das die Luftfahrzeuge betreibende Unternehmen ansässig ist.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004579

Dokumentnummer

NOR12050145

Alte Dokumentnummer

N3198817094J