Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.10.1988 — BGBl. Nr. 454/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.1988 BGBl. Nr. 454/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1988,

Typ

Vertrag - Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 454/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004579

Dokumentnummer

NOR12050146

Alte Dokumentnummer

N3198817095J