Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.1989 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 251/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.198931.12.1995 BGBl. Nr. 251/1989 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Vorzugszollbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 251/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).

Text

Paragraph eins,

Auf folgende Waren sind unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B zum Präferenzzollgesetz die Vorzugszollsätze gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Präferenzzollgesetzes anzuwenden:

3507  --   Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

           noch inbegriffen:

      90   - andere:

             A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

                 1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5

                     Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                     Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von

                     5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                     Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

3809  --   Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

           Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

           Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

           Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

           Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

           verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

           inbegriffen:

      10   - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

     (90)  - andere:

      91   - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

               A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

      92   - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

               A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

      99   - - sonstige:

               A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

3823  --   Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

           Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

           der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

           (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

           natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

           Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen:

      10   - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

             Gießereikerne:

             A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

      90   - andere:

             A - Zucker, Stärke, Stärkederivate oder Waren der

                 Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

                 1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

                     oder mehr

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10004600

Dokumentnummer

NOR12050197

Alte Dokumentnummer

N3198817854R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/471/P1/NOR12050197