Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kostenartenrechnung
§ 100. (1) Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung der Kosten sowie ihrer Gliederung nach den einzelnen Kostenarten und der Zusammenfassung nach Kostenartengruppen. Die Ausgangslage für die Kostenartenrechnung hat die von der Buchhaltung gemäß § 69 geführte Erfolgsverrechnung zu bilden. Bei den Kassen ist diese aus der gemäß § 87 geführten voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten.Paragraph 100, (1) Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung der Kosten sowie ihrer Gliederung nach den einzelnen Kostenarten und der Zusammenfassung nach Kostenartengruppen. Die Ausgangslage für die Kostenartenrechnung hat die von der Buchhaltung gemäß Paragraph 69, geführte Erfolgsverrechnung zu bilden. Bei den Kassen ist diese aus der gemäß Paragraph 87, geführten voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten.
(2)Absatz 2,Die sich aus der Erfolgsverrechnung gemäß Abs. 1 ergebenden Aufwände bei den Buchhaltungen und die erfolgswirksamen Ausgaben bei den Kassen sind in Kosten überzuleiten. Bei der Überleitung sind die Aufwände in bezug auf den jeweiligen Betriebsabrechnungszeitraum zu periodisieren (zeitliche Abgrenzung) und zu neutralisieren (sachliche Abgrenzung) sowie um die zusätzlichen oder anderen Kosten zu ergänzen (kalkulatorische Abgrenzung). Aufwände bzw. Ausgaben, die bereits als Kosten anzusehen sind, sind als aufwands- bzw. ausgabengleiche Kosten unverändert überzuleiten.Die sich aus der Erfolgsverrechnung gemäß Absatz eins, ergebenden Aufwände bei den Buchhaltungen und die erfolgswirksamen Ausgaben bei den Kassen sind in Kosten überzuleiten. Bei der Überleitung sind die Aufwände in bezug auf den jeweiligen Betriebsabrechnungszeitraum zu periodisieren (zeitliche Abgrenzung) und zu neutralisieren (sachliche Abgrenzung) sowie um die zusätzlichen oder anderen Kosten zu ergänzen (kalkulatorische Abgrenzung). Aufwände bzw. Ausgaben, die bereits als Kosten anzusehen sind, sind als aufwands- bzw. ausgabengleiche Kosten unverändert überzuleiten.
(3)Absatz 3,Für die Berücksichtigung als Kosten ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens eines Aufwandes oder dessen Zahlung heranzuziehen, sondern es ist für die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Betriebsabrechnungsperiode der Mitteleinsatz maßgeblich. Im Wege der zeitlichen Abgrenzung sind deshalb die Aufwände bzw. erfolgswirksamen Ausgaben der zugehörigen Periode zuzurechnen oder periodengerecht aufzuteilen. Zeitlich abzugrenzen sind jedenfalls Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben, die zu einer künftigen bzw. einer abgelaufenen Betriebsabrechnungsperiode gehören sowie Vorauszahlungen, Anzahlungen und Abrechnungen, die sich auf abgelaufene Perioden beziehen. Von den vorgenannten Grundsätzen kann abgegangen werden, wenn die zu periodisierenden Kosten auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar sind oder die jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden mit annähernd gleichbleibenden Beträgen belastet werden.
(4)Absatz 4,Als Kosten sind nur die leistungsbedingten und die dem durchschnittlichen Werteinsatz normalerweise entsprechenden Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben zu berücksichtigen. Im Wege der sachlichen Abgrenzung sind deshalb die mit der Leistungserbringung nicht in Beziehung stehenden oder betragsmäßig aus der Sicht der Betriebsabrechnung unrichtig wiedergegebenen Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben als neutral auszuscheiden. Als neutrale Aufwände bzw. erfolgswirksame Ausgaben sind jedenfalls solche anzusehen, die in keiner oder keiner üblichen Beziehung zur Leistungserbringung stehen, dieser auch nicht dienen, die außergewöhnliche Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben darstellen (zB Kursgewinne, Schadensfälle, Forderungsabschreibungen, Schwund, Verzugszinsen, Pönale, unentgeltliche Zu- und Abgänge von Wirtschaftsgütern, Reparaturkosten auf Grund von Schäden oder Katastrophen) und die sonstigen Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben, die zwar leistungsbezogen sind, aber mit dem Zweck der Betriebsabrechnung in keinem Zusammenhang stehen.
(5)Absatz 5,Kosten, denen in der Verrechnung durch die Buchhaltung oder Kasse keine Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben bzw. solche in anderer Höhe gegenüberstehen, sind als kalkulatorische Kosten gemäß § 102 in der Kostenartenrechnung zu berücksichtigen.Kosten, denen in der Verrechnung durch die Buchhaltung oder Kasse keine Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben bzw. solche in anderer Höhe gegenüberstehen, sind als kalkulatorische Kosten gemäß Paragraph 102, in der Kostenartenrechnung zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12050339
Alte Dokumentnummer
N3198910317J