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§ 101 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10101.05.199631.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005
§ 10101.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gliederung der Kostenarten

Paragraph 101, (1) Die Gliederung der Kostenarten ergibt sich nach den Bestimmungen der KPV, die bei den Erfolgskonten bereits jene Aufwands- bzw. Ausgabenarten enthält, die den für die Führung der Betriebsabrechnung erforderlichen Kostenarten entsprechen. Die Führung der Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Paragraph 69, bzw. der Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß den Paragraphen 60 und 87 hat so zu erfolgen, daß diesen bereits die für die Betriebsabrechnung erforderliche Aussagekraft zukommt.

  1. Absatz 2,Die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich folgende Kostenartengruppen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Materialkosten;
    2. Ziffer 2
      Personalkosten;
    3. Ziffer 3
      Sozialkosten;
    4. Ziffer 4
      Energiekosten;
    5. Ziffer 5
      Fremdleistungskosten;
    6. Ziffer 6
      Kalkulatorische Kosten;
    7. Ziffer 7
      Sonstige Kosten.
  2. Absatz 3,Als Materialkosten sind insbesondere die bewerteten Einsätze an geringwertigen Gütern des Anlagevermögens einschließlich (Ersatz-)Teilen für Anlagen, an Handelswaren, an Lebensmitteln, an Futtermitteln, an Verbrauchsgütern und an sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich der Nebenkosten (zB Lagerung, Beschaffung, Lohnarbeit an beigestelltem Material) zu erfassen. Zur Erlangung der Materialkosten sind die Mengen der eingesetzten Materialien zu ermitteln und mit Geld zu bewerten. Der Materialeinsatz ist grundsätzlich auf die erbrachten Leistungen (Kostenträger gemäß Paragraph 106,) bezogen als Einzelkosten zu ermitteln. Ist dies aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zweckmäßig, so kann der Materialeinsatz am Ort des Anfalls (Kostenstelle gemäß Paragraph 103,) ermittelt und entsprechend der Beanspruchung den Leistungen indirekt zugerechnet werden.
  3. Absatz 4,Als Personalkosten sind die Personalausgaben für aktive Bundesbedienstete gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BHG - ausgenommen jene, die gemäß Absatz 5, den Sozialkosten zuzurechnen sind - zu erfassen. Die Personalkosten sind, falls dies wirtschaftlich möglich ist, den erbrachten Leistungen zuzurechnen. Wo dies nicht möglich ist, sind sie den Stellen ihres Anfalls (Kostenstellen gemäß Paragraph 103,) zuzuordnen und anteilsmäßig den Leistungen indirekt zuzurechnen. Die Kosten von in Ausbildung stehenden Bediensteten, die Personalkosten für längere Abwesenheiten, die Jubiläumszuwendungen und die Geldaushilfen sind jedenfalls als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.
  4. Absatz 5,Als Sozialkosten sind insbesondere die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, die freiwilligen Sozialleistungen, die Pensionen und die Beihilfen zur Familienförderung zu erfassen, die als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen sind.
  5. Absatz 6,Als Energiekosten sind die aus der Inanspruchnahme der Lieferung von Wasser, Strom, Wärme und sonstigen Energiebezügen anfallenden Kosten zu erfassen. Gelagerte Energieträger (zB Öl, Kohle, Treibstoff) sind nach Maßgabe ihres Verbrauches als Materialkosten gemäß Absatz 3, zu erfassen. Die Energiekosten sind den erbrachten Leistungen direkt oder über die Stellen, wo die Energiekosten anfallen, indirekt anteilsmäßig zuzurechnen.
  6. Absatz 7,Als Fremdleistungskosten sind insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Reparatur von beweglichen und unbeweglichen Gütern, die Transportkosten, die Kosten der Nachrichtenübermittlung, die Rechts- und Beratungskosten, die Geldverkehrsspesen, die Versicherungsprämien, die Miet- und Pachtzinse und die sonstigen Leistungen Dritter zu erfassen. Diese Kosten sind, wenn sie sich auf einzelne Leistungen beziehen, diesen direkt zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.
  7. Absatz 8,Die Erfassung der kalkulatorischen Kosten hat nach den Bestimmungen des Paragraph 102, zu erfolgen.
  8. Absatz 9,Als sonstige Kosten sind insbesondere die Reisekosten, die Aufwandsentschädigungen, die Werkleistungen auf Grund von Werkverträgen (bei Bindung von Planstellen), die öffentlichen Abgaben, die Pauschalabgeltungen gemäß dem Finanzausgleichsgesetz und alle in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Kosten zu erfassen. Diese sind, wenn sie sich auf einzelne Leistungen beziehen, diesen zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.
  9. Absatz 10,Vergütungen, die zwischen Organen des Bundes gemäß Paragraph 49, BHG geleistet werden, sind nach der ihnen zugrundeliegenden Leistungserbringung zu beurteilen und, wenn sie als Kosten anzusehen sind, den jeweiligen Kostenartengruppen nach den vorgenannten Bestimmungen zuzurechnen.
  10. Absatz 11,Einrichtungen des Bundes, bei denen zur Finanzierung Fremdkapital eingesetzt ist, haben die sich aus der Rückzahlung ergebenden Zinsen in einer zusätzlichen Kostenartengruppe zu erfassen. In dieser Kostenartengruppe sind auch die Zinsen-Kosten des eigenen Kapitals im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, gesondert darzustellen.
  11. Absatz 12,Von der gesonderten Darstellung einzelner in Absatz 2, enthaltenen Kostenartengruppen kann abgegangen werden, wenn sich diese aus besonderen für diese Zwecke geführten Kostenstellen gemäß Paragraph 103, eindeutig ergeben (zB selbstproduzierte Energie in eigenen Kraftwerken).

Schlagworte

Aufwandsarten, Bestandsverrechnung, Ersatzteil, Rohstoff, Hilfsstoff, Rechtskosten, Mietzins

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050340

Alte Dokumentnummer

N3198910318J