Rechtstracker.at

§ 102 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10201.04.199231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005
§ 10201.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gliederung der kalkulatorischen Kosten

Paragraph 102, (1) Als kalkulatorische Kosten sind kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse und die bei anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit angefallenen und dem Leistungszweck zuordenbaren Kosten sowie sonstige kalkulatorische Kosten zu erfassen.

  1. Absatz 2,Eine kalkulatorische Abschreibung hat bei jenen Anlagegütern, insbesondere Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, zu erfolgen, die dem Leistungszweck dienen. Darunter fallen auch Reserveanlagen und Anlagen, die keinen Restbuchwert aufweisen, nicht jedoch stillgelegte und nicht betriebsnotwendige Anlagen. Der kalkulatorischen Abschreibung ist der Wert der betriebsnotwendigen Anlagen gemäß Paragraph 99, Absatz eins und deren Nutzungsdauer zugrunde zu legen; bei bereits abgeschriebenen Anlagen sind die Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Nutzungsdauer darf bei Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß Paragraph 69, Absatz 9, übereinstimmen, wenn der Aufwand in der Festlegung einer voraussichtlich erwarteten Nutzungsdauer zu groß ist und dadurch die Aussagekraft der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt wird. Bei Amtsorganen ist anstelle der Pauschalabschreibung gemäß Paragraph 69, Absatz 9, die Dauer der voraussichtlichen Nutzung vom haushaltsleitenden Organ festzulegen.
  2. Absatz 3,Den kalkulatorischen Zinsen sind die Werte jener Güter, die zur Leistungserstellung benötigt werden, zugrunde zu legen; andere bleiben unberücksichtigt. Der Wert des Anlagevermögens ist mit der Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit den sich bei der kalkulatorischen Abschreibung gemäß Absatz 2, ergebenden Restwerten anzusetzen. Der Zinssatz, mit dem die kalkulatorischen Zinsen anzusetzen sind, ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festzulegen; dabei ist von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldaufnahmen des Bundes auszugehen. Jene Einrichtungen des Bundes, bei denen zur Finanzierung Fremdkapital eingesetzt ist, haben die durchschnittlichen Zinsen aus der Kapital-Rückzahlung als Zinssatz für die kalkulatorischen Zinsen anzusetzen.
  3. Absatz 4,Durch die kalkulatorischen Wagnisse sollen die vom anweisenden Organ zu tragenden besonderen Risken, nicht jedoch allgemeine oder durch Versicherungsverträge abgedeckte Leistungsrisikofaktoren, berücksichtigt werden. Zu diesen Risken zählen insbesondere Schadensfälle, Wertberichtigungen, Schwund und Gewährleistungsansprüche. Die Kosten der kalkulatorischen Wagnisse können aus vergangenheitsbezogenen Erfahrungswerten oder in Form von fiktiven Versicherungsprämien für gleichartige Risikoabdeckungen angesetzt werden.
  4. Absatz 5,Die von anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit (zB Bundesgebäudeverwaltung, übergeordnete Stelle, Mitbesorgung der Buchhaltungsaufgaben) erbrachten Leistungen sind, wenn sie dem Leistungserstellungszweck des jeweiligen anweisenden Organs dienen, zu bewerten und als Zusatzkosten zu berücksichtigen. Die angefallenen Kosten sind bei der jeweiligen Dienststelle ermitteln zu lassen. Ist die Ermittlung mit zu großem Aufwand verbunden und stehen die erbrachten Leistungen in keinem Verhältnis zum Zweck der Betriebsabrechnung, so können die Kosten im Einvernehmen mit der Dienststelle, welche die Leistung erbracht hat, auf Grund von Erfahrungswerten mit Durchschnittskosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten dieser Dienststelle angesetzt werden.
  5. Absatz 6,Als sonstige kalkulatorische Kosten sind weitere mit dem Leistungszweck in Zusammenhang stehende Zusatzkosten (zB kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Sozialversicherungsbeiträge) anzusetzen, deren Zuordnung zu den in den vorstehenden Absätzen enthaltenen kalkulatorischen Kosten nicht möglich ist.
  6. Absatz 7,Bei Amtsorganen, die keine entgeltlichen Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen, kann die Erfassung der kalkulatorischen Kosten, insbesondere jedoch der Zinsen und Wagnisse unterbleiben, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Vergleich von gleichartigen Einrichtungen des Bundes dient.

Schlagworte

Betriebsausstattung, Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051613

Alte Dokumentnummer

N3199219767J