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§ 103 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10301.05.199631.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005
§ 10301.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Kostenstellenrechnung

Paragraph 103, (1) In der Kostenstellenrechnung sind die gemäß den Paragraphen 100 bis 102 zu erfassenden Kostenarten nach den Teilbereichen eines anweisenden Organs, in denen sie entstehen, zu gliedern; diese Teilbereiche sind Kostenstellen. Ihre Aufgabe ist es, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln. Die Kostenstellenrechnung ist so zu führen, daß sie die Kontrolle der Kostenwirtschaftlichkeit der Teilbereiche eines anweisenden Organs ermöglicht und eine Zurechnung der Kosten auf die einzelnen Leistungen als Kostenträger gemäß Paragraph 106, gewährleistet.

  1. Absatz 2,Die Bildung der Kostenstellen hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      die Aufgabenerfüllung und die Verantwortung müssen mit der Zuständigkeit übereinstimmen;
    2. Ziffer 2
      die Abgrenzung zu anderen Teilbereichen der Dienststelle muß funktional und räumlich möglich sein;
    3. Ziffer 3
      die Beeinflußbarkeit der Kosten ist zu gewährleisten;
    4. Ziffer 4
      die Tiefengliederung hat der Wirtschaftlichkeit der Erfassung der Kosten, dem Genauigkeitsgrad und dem Zweck der Betriebsabrechnung zu entsprechen;
    5. Ziffer 5
      die Einheitlichkeit der Verrichtung bzw. Leistungserstellung ist zu berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      die Erfassung der Kosten soll weitestgehend durch die direkte Zuordnung zu einer Kostenstelle möglich sein;
    7. Ziffer 7
      die Kontrolle der Kosten ist sicherzustellen.
  2. Absatz 3,Neben den in Absatz 2, festgelegten Grundsätzen sind die Kostenstellen nach der Art ihrer Abrechnung in Hauptkostenstellen, Hilfskostenstellen und Nebenkostenstellen einzuteilen.
  3. Absatz 4,Als Hauptkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Maße in unmittelbarem Bezug zur Leistungserstellung stehen. Die Hauptkostenstellen sind als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen umzulegen sind, sondern mit Hilfe von Bezugsgrößen auf die Kostenträger gemäß Paragraph 106, zu übernehmen sind; dabei ist sicherzustellen, daß die bei den Kostenstellen erfaßten Kosten, die bereits einem Kostenträger zugerechnet wurden (Kostenträger-Einzelkosten), nicht ein zweites Mal erfaßt werden.
  4. Absatz 5,Als Hilfskostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Maße innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen bzw. für den gesamten oder allgemeinen Bereich einer Dienststelle tätig sind (zB Rechtsabteilung, Personalabteilung, Buchhaltung, Wirtschaftsstelle), in keinem unmittelbaren Bezug zur Leistungserstellung stehen und zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen gemäß Absatz 4, dienen. Die Hilfskostenstellen sind als Vorkostenstellen einzurichten, deren Kosten im Ausmaß der Leistungsinanspruchnahme auf die anderen Kostenstellen umzulegen sind; diese Umlage kann mit einer eigenen zusätzlich zu den in Paragraph 101, Absatz 2, genannten Kostenart dargestellt werden (Verrechnungskostenart).
  5. Absatz 6,Als Nebenkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die Leistungen erbringen, die aber nicht dem Hauptzweck der Dienststelle zuzurechnen sind (zB Hausdruckerei, Telefonzentrale). Die Nebenkostenstellen sind als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen und nicht auf die Kostenträger umzulegen sind.
  6. Absatz 7,Die Kostenstellen sind mit Kostenstellennummern zu bezeichnen, die vom anweisenden Organ im Zusammenwirken mit der Buchhaltung oder Kasse nach dekadischen Gesichtspunkten in hierarchischer Ordnung (zB nach Gruppen, Untergruppen, allenfalls nach Arbeitsplätzen) zu vergeben sind. Bestehen mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des Bundes in einem Ressortbereich, so ist die Gliederung der Kostenstellen vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ eingerichteten Kostenstellen sind in einem Kostenstellenverzeichnis festzuhalten, welches zumindest die Nummer und Bezeichnung der Kostenstelle, den für die Kostenstelle verantwortlichen Bediensteten, die Funktion der Kostenstelle und ihr Verhältnis zu anderen Kostenstellen zu enthalten hat.

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050342

Alte Dokumentnummer

N3198910320J