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§ 104 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10401.01.199031.12.2004 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Belastung der Kostenstellen

Paragraph 104, (1) Die Belastung der Kostenstellen mit den angefallenen Kosten hat entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 6, grundsätzlich direkt (Kostenstelleneinzelkosten) zu erfolgen. Diese Art der Erfassung der Erstkosten ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn die zu belastende Kostenstelle aus den zugrundeliegenden Belegen eindeutig ersichtlich ist und die verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten gegeben ist.

  1. Absatz 2,Betreffen die angefallenen Kosten mehrere Kostenstellen und ist daher eine direkte verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten zu den Kostenstellen nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf indirekte Weise (Kostenstellengemeinkosten) zu ermitteln. Die Erstkosten sind in diesem Fall auf besonderen Kostenstellen zu sammeln und spätestens mit Ende der Betriebsabrechnungsperiode auf die in Betracht kommenden Kostenstellen mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln umzulegen (indirekte Erstkostenverrechnung); diese besonderen Kostenstellen sind demnach verrechnungsmäßig als Hilfskostenstellen gemäß Paragraph 103, Absatz 5, einzurichten.
  2. Absatz 3,Die Verrechnungsschlüssel sind so zu wählen, daß sie die Umlegung der angefallenen Kosten, abhängig von der Kostenart, möglichst im Verhältnis der tatsächlichen Inanspruchnahme oder Nutzung durch die Kostenstellen auf einfache Weise ermöglichen. Als Verrechnungsschlüssel kommen auf Grund der jeweiligen Kostenart und unter Berücksichtigung der vorhandenen bzw. feststellbaren Bezugsgrößen insbesondere folgende Schlüssel in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Mengenschlüssel für verbrauchte oder umgesetzte Mengen nach Anzahl, Länge, Fläche, Rauminhalt, Gewicht;
    2. Ziffer 2
      Zeitschlüssel für benötigte Arbeits-, Maschinen- oder Platzstunden;
    3. Ziffer 3
      Wertschlüssel nach gezahlten Gehältern, verwendeten Materialien, aufgewendeten Mieten und Grundsteuer;
    4. Ziffer 4
      Arbeitskraftschlüssel für die Anzahl der in Anspruch genommenen Bediensteten;
    5. Ziffer 5
      Vermögensschlüssel nach den beanspruchten Flächen, Räumen, Ausstattungen.
  3. Absatz 4,Die festgelegten Verrechnungsschlüssel und ihre Beziehung zu den einzelnen Kostenarten bzw. Kostenstellen sind in einem Schlüsselverzeichnis festzuhalten; sie stellen aufzubewahrende Verrechnungsunterlagen im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 81 und 93 dar.

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050343

Alte Dokumentnummer

N3198910321J