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§ 24 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

Paragraph 24, (1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung hat, soweit nicht die Erlassung anderer Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß den Paragraphen 25 bis 28 zulässig ist, mit einem förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf nur für jeweils einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten erlassen werden, er kann jedoch mehrere Verrechnungsweisungen mit demselben Zahlungs- und Verrechnungsgrund enthalten.
  2. Absatz 3,Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsweisung und demselben Zahlungs- oder Verrechnungsgrund können zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefaßt werden.
  3. Absatz 4,Wiederkehrende und gleichbleibende Zahlungen können mit einem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag angeordnet werden, der Leistungszeitpunkt, Leistungsbeginn und -ende zu enthalten hat. Die Einstellung wiederkehrender Zahlungen kann vom Anordnungsbefugten durch Vorschreibung des entsprechenden Geschäftsstückes im Einsichtsweg erfolgen. Die Einstellung ist in diesem Fall auf dem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu vermerken und vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu bestätigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7,).
  4. Absatz 5,Anordnungen, denen ein Auftrag zur Erbringung einer Leistung durch andere Organe des Bundes oder durch Dritte zugrundeliegt, sind im Falle eines Bestellschreibens durch einen förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag, ansonsten mittels Bestell(schein)auftrages zu erlassen.

Schlagworte

ZVA, Zahlungsgrund, Dauerauftrag, Leistungsende

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050263

Alte Dokumentnummer

N3198910241J