Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 24. (1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung hat, soweit nicht die Erlassung anderer Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß den §§ 25 bis 28 zulässig ist, mit einem förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zu erfolgen.Paragraph 24, (1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung hat, soweit nicht die Erlassung anderer Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß den Paragraphen 25 bis 28 zulässig ist, mit einem förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf nur für jeweils einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten erlassen werden, er kann jedoch mehrere Verrechnungsweisungen mit demselben Zahlungs- und Verrechnungsgrund enthalten.
(3)Absatz 3,Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsweisung und demselben Zahlungs- oder Verrechnungsgrund können zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefaßt werden.
(4)Absatz 4,Wiederkehrende und gleichbleibende Zahlungen können mit einem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag angeordnet werden, der Leistungszeitpunkt, Leistungsbeginn und -ende zu enthalten hat. Die Einstellung wiederkehrender Zahlungen kann vom Anordnungsbefugten durch Vorschreibung des entsprechenden Geschäftsstückes im Einsichtsweg erfolgen. Die Einstellung ist in diesem Fall auf dem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu vermerken und vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu bestätigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 7).Wiederkehrende und gleichbleibende Zahlungen können mit einem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag angeordnet werden, der Leistungszeitpunkt, Leistungsbeginn und -ende zu enthalten hat. Die Einstellung wiederkehrender Zahlungen kann vom Anordnungsbefugten durch Vorschreibung des entsprechenden Geschäftsstückes im Einsichtsweg erfolgen. Die Einstellung ist in diesem Fall auf dem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu vermerken und vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu bestätigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7,).
(5)Absatz 5,Anordnungen, denen ein Auftrag zur Erbringung einer Leistung durch andere Organe des Bundes oder durch Dritte zugrundeliegt, sind im Falle eines Bestellschreibens durch einen förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag, ansonsten mittels Bestell(schein)auftrages zu erlassen.
Schlagworte
ZVA, Zahlungsgrund, Dauerauftrag, Leistungsende
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050263
Alte Dokumentnummer
N3198910241J