Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 25. Anordnungen, die von einer Kasse, einer Zahlstelle oder bar von der Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung zu vollziehen sind, können in vereinfachter Form (zB Stampiglienaufdruck) auf dem der Zahlung zugrundeliegenden Beleg oder auf einem mit diesem dauerhaft verbundenen Blatt erteilt werden. Der vereinfachte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag muß jedoch mindestens die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 10 enthalten. Die Angabe eines Betrages kann jedoch in jenen Fällen entfallen, in denen dieser aus dem Beleg zweifelsfrei entnommen werden kann; die restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages müssen sich aus dem Beleg ergeben. Paragraph 25, Anordnungen, die von einer Kasse, einer Zahlstelle oder bar von der Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung zu vollziehen sind, können in vereinfachter Form (zB Stampiglienaufdruck) auf dem der Zahlung zugrundeliegenden Beleg oder auf einem mit diesem dauerhaft verbundenen Blatt erteilt werden. Der vereinfachte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag muß jedoch mindestens die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 6 und 10 enthalten. Die Angabe eines Betrages kann jedoch in jenen Fällen entfallen, in denen dieser aus dem Beleg zweifelsfrei entnommen werden kann; die restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages müssen sich aus dem Beleg ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050264
Alte Dokumentnummer
N3198910242J