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§ 26 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Allgemeiner Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

Paragraph 26, (1) Die Anordnung von Zahlungen, die bar geleistet werden müssen, der Art nach vorbestimmt sind, im Laufe eines Monates mehrmals vorkommen und im einzelnen 1 000 S nicht übersteigen, kann mit einem allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen.

  1. Absatz 2,Der allgemeine Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist jeweils für einen Monat zu erlassen und hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6, 7 und 10 sowie einen Gesamtbetrag, für den er gilt, zu enthalten.
  2. Absatz 3,Die auf Grund des allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vollzogenen Ausgaben sind von der Buchhaltung oder Kasse einzeln in den Vollzugsvermerken festzuhalten, sodaß sich daraus und aus den zugrundeliegenden Belegen die restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ergeben.
  3. Absatz 4,Nach Vollziehung eines allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages bzw. nach dessen zeitlichem Ablauf ist dieser mit den zugehörigen Belegen dem Anordnungsbefugten nachträglich zur Kenntnis zu bringen und von diesem mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Schlagworte

ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050265

Alte Dokumentnummer

N3198910243J