Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Allgemeiner Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 26. (1) Die Anordnung von Zahlungen, die bar geleistet werden müssen, der Art nach vorbestimmt sind, im Laufe eines Monates mehrmals vorkommen und im einzelnen 1 000 S nicht übersteigen, kann mit einem allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen.Paragraph 26, (1) Die Anordnung von Zahlungen, die bar geleistet werden müssen, der Art nach vorbestimmt sind, im Laufe eines Monates mehrmals vorkommen und im einzelnen 1 000 S nicht übersteigen, kann mit einem allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen.
(2)Absatz 2,Der allgemeine Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist jeweils für einen Monat zu erlassen und hat zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7 und 10 sowie einen Gesamtbetrag, für den er gilt, zu enthalten.Der allgemeine Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist jeweils für einen Monat zu erlassen und hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6, 7 und 10 sowie einen Gesamtbetrag, für den er gilt, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die auf Grund des allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vollzogenen Ausgaben sind von der Buchhaltung oder Kasse einzeln in den Vollzugsvermerken festzuhalten, sodaß sich daraus und aus den zugrundeliegenden Belegen die restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ergeben.
(4)Absatz 4,Nach Vollziehung eines allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages bzw. nach dessen zeitlichem Ablauf ist dieser mit den zugehörigen Belegen dem Anordnungsbefugten nachträglich zur Kenntnis zu bringen und von diesem mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050265
Alte Dokumentnummer
N3198910243J