Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 27. (1) Werden finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes in einem automationsunterstützten Verfahren ermittelt, so kann die Anordnung dieser Berechnungen, Verrechnungen oder Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen. Der verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 6 und 10 und jene Daten, die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, zu enthalten.Paragraph 27, (1) Werden finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes in einem automationsunterstützten Verfahren ermittelt, so kann die Anordnung dieser Berechnungen, Verrechnungen oder Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen. Der verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 10 und jene Daten, die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Inhalt und die Form des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sind in den gemäß § 56 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln.Der Inhalt und die Form des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sind in den gemäß Paragraph 56, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln.
(3)Absatz 3,Ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gilt - sofern er nicht befristet erlassen ist - bis er durch einen anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag eingestellt oder ersetzt wird.
(4)Absatz 4,Wird ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht erlassen, so ist für jede automationsunterstützt erfolgende Berechnung bzw. Zahlung jeweils ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 24 zu erlassen.Wird ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Absatz eins, nicht erlassen, so ist für jede automationsunterstützt erfolgende Berechnung bzw. Zahlung jeweils ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Paragraph 24, zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050266
Alte Dokumentnummer
N3198910244J