Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag
§ 28. (1) Ein Anordnungsbefugter kann die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Ausgaben für wiederkehrende Forderungen an den Bund durch den Forderungsberechtigten im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) von dem gemäß § 41 eröffneten Konto des anweisenden Organs durch Einziehungsauftrag auf Grund der für die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) geltenden Geschäftsbedingungen abbuchen zu lassen.Paragraph 28, (1) Ein Anordnungsbefugter kann die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Ausgaben für wiederkehrende Forderungen an den Bund durch den Forderungsberechtigten im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) von dem gemäß Paragraph 41, eröffneten Konto des anweisenden Organs durch Einziehungsauftrag auf Grund der für die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) geltenden Geschäftsbedingungen abbuchen zu lassen.
(2)Absatz 2,Eine Anordnung zur Erlassung eines Einziehungsauftrages darf nur erteilt und vollzogen werden, wenn gewährleistet ist, daß
der Forderungsberechtigte ordnungsgemäß mit der Buchhaltung oder Kasse abrechnet;
die Forderung zeitlich und betraglich abschätzbar ist;
der Forderungsberechtigte allenfalls zu Unrecht abgebuchte Beträge innerhalb eines Monates nach der Abrechnung rückerstattet oder rückverrechnet;
der Zahlungsverkehr dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht wird.
(3)Absatz 3,Derartige Anordnungen haben zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 sowie Beginn, Zeitpunkt und Ende zu enthalten. Nach Vorliegen der Abbuchung bzw. der Abrechnung des Forderungsberechtigten ist ein Ersatzauftrag gemäß § 29 auszufertigen.Derartige Anordnungen haben zumindest die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 sowie Beginn, Zeitpunkt und Ende zu enthalten. Nach Vorliegen der Abbuchung bzw. der Abrechnung des Forderungsberechtigten ist ein Ersatzauftrag gemäß Paragraph 29, auszufertigen.
(4)Absatz 4,Ein Anordnungsbefugter kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Einnahmen für wiederkehrende Forderungen des Bundes im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) einziehen zu lassen.Ein Anordnungsbefugter kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins bis 3 die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Einnahmen für wiederkehrende Forderungen des Bundes im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) einziehen zu lassen.
(5)Absatz 5,Die Erlassung von Einziehungsaufträgen für die im Rahmen der Kontoführung durch die Kreditunternehmung (Bank) anfallenden Spesen und Entgelte ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050267
Alte Dokumentnummer
N3198910245J