Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29aParagraph 29 a
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Sonderfälle des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 29a. (1) In Entsprechung der Bestimmungen des § 68 Abs. 3 Z 1 BHG, wonach die Unterschrift des Anordnungsbefugten auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entfallen kann, wenn die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind, dürfen verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß § 27 anstatt mittels einer schriftlichen Anordnung im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung an die Buchhaltung weitergeleitet werden, wennParagraph 29 a, (1) In Entsprechung der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer eins, BHG, wonach die Unterschrift des Anordnungsbefugten auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entfallen kann, wenn die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind, dürfen verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß Paragraph 27, anstatt mittels einer schriftlichen Anordnung im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung an die Buchhaltung weitergeleitet werden, wenn
der die Anordnung erlassende Bedienstete zweifelsfrei feststeht;
eine mißbräuchliche Verwendung durch Unbefugte infolge organisatorischer und/oder technischer Maßnahmen ausgeschlossen ist (zB Zugangsbeschränkung, Benutzerkennzeichen, Sperrcodes, Identifizierungskarten);
nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Anordnung ausgeschlossen sind;
dem Anordnungsbefugten jederzeit über sein Ersuchen und periodisch die von ihm erteilten Anordnungen ersichtlich gemacht werden;
stichprobenweise die erteilten Anordnungen, insbesondere jene, deren Auszahlungsbetrag im einzelnen über 50 000 S liegt, vom Anordnungsbefugten selbst im Nachhinein bestätigt oder bei der Nachprüfung gemäß § 119 überprüft werden;stichprobenweise die erteilten Anordnungen, insbesondere jene, deren Auszahlungsbetrag im einzelnen über 50 000 S liegt, vom Anordnungsbefugten selbst im Nachhinein bestätigt oder bei der Nachprüfung gemäß Paragraph 119, überprüft werden;
die erteilten Anordnungen entsprechend dokumentiert sind, innerhalb der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen ersichtlich sind oder in angemessener Zeit sichtbar gemacht werden können;
die Verantwortung des Anordnungsbefugten und der anderen Beteiligten klar festgelegt ist.
(2)Absatz 2,Die Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 ist in der gemäß § 56 zu erlassenden Sondervorschrift festzulegen, wobei die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die Verantwortung der Beteiligten besonders hervorzuheben sind. Die Betrauung der einzelnen Bediensteten mit dieser Form der Anordnungsbefugnis ist bei der Festlegung gemäß § 20 Abs. 1 bekanntzumachen.Die Anordnungsbefugnis gemäß Absatz eins, ist in der gemäß Paragraph 56, zu erlassenden Sondervorschrift festzulegen, wobei die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die Verantwortung der Beteiligten besonders hervorzuheben sind. Die Betrauung der einzelnen Bediensteten mit dieser Form der Anordnungsbefugnis ist bei der Festlegung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Die Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 kann auch auf den förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 24 sinngemäß angewendet werden, wenn keine Auszahlungen gemäß § 35 angeordnet werden und dies in der gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Vorschrift geregelt ist.Die Anordnungsbefugnis gemäß Absatz eins, kann auch auf den förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Paragraph 24, sinngemäß angewendet werden, wenn keine Auszahlungen gemäß Paragraph 35, angeordnet werden und dies in der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erlassenen Vorschrift geregelt ist.
Schlagworte
Zahlungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054896
Alte Dokumentnummer
N3199654390J