Rechtstracker.at

§ 29 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 2901.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrag

Paragraph 29, (1) In den nachstehend angeführten Fällen obliegt gemäß Paragraph 68, Absatz 3, BHG der Buchhaltung oder Kasse die Erlassung eines Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrages (Ersatzauftrag):

  1. Ziffer eins
    Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge, Bindungen von Jahresvoranschlagsbeträgen, Ansatz- und Postenausgleiche sowie sonstige Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge auf Grund von Geschäftsstücken des Anordnungsbefugten;
  2. Ziffer 2
    Einzahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung im vorhinein vom Anordnungsbefugten festgelegt wurden, sowie Ein- und Auszahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfügungen des Bundes bestimmt oder bestimmbar sind (zB Gerichtsbeschluß, Familienbeihilfenkarte);
  3. Ziffer 3
    Einbehaltung und/oder Weiterleitung der auf Grund von Rechtsvorschriften ermittelten Beträge (zB Dienstgeberbeiträge, Familienbeihilfen, Umsatzsteuer, Lohnsteuer);
  4. Ziffer 4
    Rückbuchung von Auszahlungen und deren Wiederanweisung, wenn die ursprüngliche Anordnung unverändert aufrecht ist, sowie Rückzahlung von Fehleinzahlungen;
  5. Ziffer 5
    Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen Lastschriften, und zwar Einziehungsaufträge, Abbuchung der erteilten Aufträge, Barabhebungen zur Verstärkung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Ausgaben, Kursverluste, Geldverkehrsspesen und Kontoführungsentgelte;
  6. Ziffer 6
    Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen Gutschriften, und zwar Begleichung einer Forderung, Kursgewinne, Zinsen, eingelöste Schecks, Überweisungsaufträge und diesen gleichgestellte Zahlungsmittel, Bareinzahlungen zur Verminderung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Einnahmen und ungeklärte Einzahlungen;
  7. Ziffer 7
    Buchung der Abrechnungen der Zahlungs- und Übertragungsstelle, der Zahlstellen sowie der Kassen;
  8. Ziffer 8
    Buchung der Schulden auf Grund von Geschäftsstücken und sonstigen Belegen;
  9. Ziffer 9
    Buchung der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden auf Grund einer Anordnung zur Zahlung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden kann oder darf;
  10. Ziffer 10
    Umbuchungen sowie Abrechnungen von Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungen auf Grund von Geschäftsstücken;
  11. Ziffer 11
    Buchung der Darlehensforderungen, Forderungen sowie Schulden aus Währungstauschverträgen und Finanzschulden auf Grund von Geschäftsstücken;
  12. Ziffer 12
    Abschlußbuchungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der gemäß den Paragraphen 93 bis 96 BHG vorgesehenen Jahresabschlußrechnungen;
  13. Ziffer 13
    Buchungen in anderen als in den Paragraphen 78 bis 80 und 82 BHG genannten Verrechnungskreisen sowie der Sachverhalte, die nur der Buchhaltung der Kasse bekannt sind;
  14. Ziffer 14
    Abschreibungen von Forderungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer eins, BHG sowie solche auf Grund von Geschäftsstücken;
  15. Ziffer 15
    Auszahlung von Reisekostenvorschüssen auf Grund von Geschäftsstücken;
  16. Ziffer 16
    Berichtigungsbuchungen.
  1. Absatz 2,Der von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigte Ersatzauftrag ist den gleichen Prüfungen zu unterziehen wie ein vom Anordnungsbefugten erlassener Zahlungs- und Verrechnungsauftrag und ist vom Buchhaltungsvorstand, Stellenleiter oder Kassenleiter zu unterfertigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7,).

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Ersatzzahlungsauftrag, Jahresvoranschlag, Ansatzausgleich, Zahlungsstelle, ZVA, Einzahlung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051590

Alte Dokumentnummer

N3199219744J