Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Auszahlungen betreffende Anordnungen
§ 35. (1) Die Anordnungen zur Leistung von Zahlungen sind der Buchhaltung oder Kasse zur Verrechnung als voranschlagswirksame Zahlung gemäß § 65 oder zur Verrechnung als voranschlagsunwirksame Zahlung gemäß § 69 sowie zur Einleitung des Zahlungsvollzuges gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 54 bekanntzugeben. Die Erlassung von Anordnungen voranschlagswirksamer Zahlungen darf nur nach Maßgabe der verfügbaren Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge erfolgen.Paragraph 35, (1) Die Anordnungen zur Leistung von Zahlungen sind der Buchhaltung oder Kasse zur Verrechnung als voranschlagswirksame Zahlung gemäß Paragraph 65, oder zur Verrechnung als voranschlagsunwirksame Zahlung gemäß Paragraph 69, sowie zur Einleitung des Zahlungsvollzuges gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 54 bekanntzugeben. Die Erlassung von Anordnungen voranschlagswirksamer Zahlungen darf nur nach Maßgabe der verfügbaren Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Leistung von Ausgaben - ausgenommen solche gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 13 BHG - ohne gleichzeitige Belastung von Voranschlagsbeträgen und die Leistung von Ausgaben vor ihrer Fälligkeit, ausgenommen An- oder Vorauszahlungen gemäß § 40 Abs. 2 BHG, sind unzulässig; allfällige vereinbarte oder eingeräumte Zahlungsbegünstigungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. Werden An- oder Vorauszahlungen geleistet, so ist dies auf der Anordnung gesondert anzuführen.Die Leistung von Ausgaben - ausgenommen solche gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 bis 13 BHG - ohne gleichzeitige Belastung von Voranschlagsbeträgen und die Leistung von Ausgaben vor ihrer Fälligkeit, ausgenommen An- oder Vorauszahlungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BHG, sind unzulässig; allfällige vereinbarte oder eingeräumte Zahlungsbegünstigungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. Werden An- oder Vorauszahlungen geleistet, so ist dies auf der Anordnung gesondert anzuführen.
(3)Absatz 3,Die Erlassung von Anordnungen zur Leistung von Zahlungen hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Ausnützung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet ist.
Schlagworte
Jahresvoranschlagsbetrag, Anzahlung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054899
Alte Dokumentnummer
N3199654393J