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§ 36 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vorberechtigungen betreffende Anordnungen

Paragraph 36, (1) Wird zu Berechtigungen gemäß Paragraph 30, die Leistung des Bundes in einem künftigen Finanzjahr erbracht, so ist bei der Bekanntgabe der Berechtigung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorberechtigung gemäß Paragraph 67, erfassen kann. Bezieht sich eine Berechtigung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden, wenn zu einer Forderung gemäß Paragraph 32, die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auch anzuwenden, wenn vom Bund gewährte Darlehen zu einer Darlehensauszahlung führen oder wenn eine Darlehenszusage eine Schuld des Bundes begründet.
  3. Absatz 4,Die vorgenannten Bestimmungen sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen, Personalausgaben sowie Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen nicht anzuwenden. Als Dauerschuldverhältnisse im Sinne dieser Verordnung sind finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes zu verstehen, bei denen die Leistung fortschreitend erbracht wird und die keiner Befristung unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050275

Alte Dokumentnummer

N3198910253J