Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vorberechtigungen betreffende Anordnungen
§ 36. (1) Wird zu Berechtigungen gemäß § 30 die Leistung des Bundes in einem künftigen Finanzjahr erbracht, so ist bei der Bekanntgabe der Berechtigung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorberechtigung gemäß § 67 erfassen kann. Bezieht sich eine Berechtigung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.Paragraph 36, (1) Wird zu Berechtigungen gemäß Paragraph 30, die Leistung des Bundes in einem künftigen Finanzjahr erbracht, so ist bei der Bekanntgabe der Berechtigung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorberechtigung gemäß Paragraph 67, erfassen kann. Bezieht sich eine Berechtigung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn zu einer Forderung gemäß § 32 die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden, wenn zu einer Forderung gemäß Paragraph 32, die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch anzuwenden, wenn vom Bund gewährte Darlehen zu einer Darlehensauszahlung führen oder wenn eine Darlehenszusage eine Schuld des Bundes begründet.Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auch anzuwenden, wenn vom Bund gewährte Darlehen zu einer Darlehensauszahlung führen oder wenn eine Darlehenszusage eine Schuld des Bundes begründet.
(4)Absatz 4,Die vorgenannten Bestimmungen sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen, Personalausgaben sowie Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen nicht anzuwenden. Als Dauerschuldverhältnisse im Sinne dieser Verordnung sind finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes zu verstehen, bei denen die Leistung fortschreitend erbracht wird und die keiner Befristung unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050275
Alte Dokumentnummer
N3198910253J