Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 38. (1) In folgenden Fällen dürfen von der Buchhaltung, Kasse oder Zahlstelle Zahlungen ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wennParagraph 38, (1) In folgenden Fällen dürfen von der Buchhaltung, Kasse oder Zahlstelle Zahlungen ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn
Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt;
die Buchung der laufenden Zahlungseingänge auf Grund vorheriger finanzieller Ansprüche des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt erfolgt;
Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund gesetzlicher oder genereller verwaltungsbehördlicher Verfügungen unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Fälle sind in den gemäß § 56 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln, wobei sicherzustellen ist, daß der Buchhaltung oder Kasse entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die im § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 enthaltenen Angaben bestimmbar sind.Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Fälle sind in den gemäß Paragraph 56, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln, wobei sicherzustellen ist, daß der Buchhaltung oder Kasse entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 enthaltenen Angaben bestimmbar sind.
Dokumentnummer
NOR12050277
Alte Dokumentnummer
N3198910255J