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§ 39 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Inhalt der Zu- und Abgangsanordnung

Paragraph 39, (1) Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Beschreibung der Sache und deren Menge sowie bei Zugängen deren Wert, sofern dieser aus den beigelegten Unterlagen nicht hervorgeht, sowie allfällige Mängelfeststellungen;
  2. Ziffer 2
    den Lieferer der Sache oder deren Empfänger;
  3. Ziffer 3
    den Tag der Lieferung der Sache sowie allenfalls den Übernahmeort;
  4. Ziffer 4
    die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;
  5. Ziffer 5
    besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Ausscheidung wegen Unbrauchbarkeit, Sachgüteraustausch).
  1. Absatz 2,Eine Zu- und Abgangsanordnung kann in Form eines Geschäftsstückes oder mit der Erlassung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages erteilt werden.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch hinsichtlich der den Buchhaltungen und Kassen zur Aufbewahrung der gemäß Paragraph 46, übergebenen sicherungsbedürftigen Wertsachen.
  3. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht auf die Verwahrung von Bargeld, Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln anzuwenden.

Schlagworte

Zugangsanordnung, ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050278

Alte Dokumentnummer

N3198910256J