Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Inhalt der Zu- und Abgangsanordnung
§ 39. (1) Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 39, (1) Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
die Beschreibung der Sache und deren Menge sowie bei Zugängen deren Wert, sofern dieser aus den beigelegten Unterlagen nicht hervorgeht, sowie allfällige Mängelfeststellungen;
den Lieferer der Sache oder deren Empfänger;
den Tag der Lieferung der Sache sowie allenfalls den Übernahmeort;
die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;
besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Ausscheidung wegen Unbrauchbarkeit, Sachgüteraustausch).
(2)Absatz 2,Eine Zu- und Abgangsanordnung kann in Form eines Geschäftsstückes oder mit der Erlassung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch hinsichtlich der den Buchhaltungen und Kassen zur Aufbewahrung der gemäß § 46 übergebenen sicherungsbedürftigen Wertsachen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch hinsichtlich der den Buchhaltungen und Kassen zur Aufbewahrung der gemäß Paragraph 46, übergebenen sicherungsbedürftigen Wertsachen.
(4)Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht auf die Verwahrung von Bargeld, Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln anzuwenden.
Schlagworte
Zugangsanordnung, ZVA
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050278
Alte Dokumentnummer
N3198910256J