Rechtstracker.at

§ 42 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 4201.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 4201.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zeichnungsrecht für die Konten bei Kreditunternehmungen (Banken)

Paragraph 42, (1) Das Zeichnungsrecht für die eröffneten Sub- und Nebenkonten sowie sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 8, nur Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse erteilt werden. Das Zeichnungsrecht ermächtigt zu Verfügungen über das Konto (einschließlich Einziehungsaufträge), zur Bestellung der erforderlichen Vordrucke und zur Auskunftseinholung bei der kontoführenden Kreditunternehmung (Bank).

  1. Absatz 2,Das Zeichnungsrecht ist dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, deren Stellvertretern und weiteren hiezu ermächtigten Bediensteten vorbehalten. Im Falle des Paragraph 10, Absatz 3, darf das Zeichnungsrecht auch Bediensteten, die nicht im Bereich der Kasse tätig sind, erteilt werden. Bei der Festlegung der Zeichnungsberechtigungen hat der Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter auf Abwesenheiten vom Dienst Bedacht zu nehmen und auch die Art der Zeichnung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) festzulegen. Als Zeichnungsberechtigte sind nur qualifizierte Bedienstete heranzuziehen, welche die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß Paragraph 18, erfüllen und denen die volle Verantwortung für die Richtigkeit der unterfertigten Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) bewußt sein muß.
  2. Absatz 3,Die scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) hat stets durch zwei Bedienstete (Gemeinsamzeichnung) und unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu erfolgen. Ist eine Gemeinsamzeichnung bei Kassen aus personellen Gründen nicht möglich, so ist eine scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) durch einen Bediensteten (Einfachzeichnung) nur zulässig, wenn hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs hergestellt wurde. Bei einem Antrag auf Kontoeröffnung gemäß Paragraph 41, Absatz 5, ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten und die Art der Zeichnung (Gemeinsam- oder Einzelzeichnung) sind auf den von den Kreditunternehmungen

(Banken) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten. Dabei ist anzugeben, daß die Zeichnung der Aufträge unter Beifügung eines Stempelabdruckes der Dienststelle zu erfolgen hat. Die Unterschriftsprobenblätter sind bei der Buchhaltung mit einem Sichtvermerk des Leiters des anweisenden Organs und bei der Kasse zusätzlich mit dem Sichtvermerk des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, unter Beifügung eines Stempelabdruckes, zu versehen.

  1. Absatz 5,Die Unterschriftsprobenblätter sind in zweifacher Ausfertigung der Kreditunternehmung (Bank) zu übermitteln. In der Buchhaltung oder Kasse ist jeweils eine Ausfertigung der Unterschriftsprobenblätter vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter gesichert zu verwahren; sie stellen aufzubewahrende Verrechnungsunterlagen gemäß den Paragraphen 81 bis 83 dar.
  2. Absatz 6,Bei der Übermittlung der Unterschriftsprobenblätter zu Sub- und Nebenkonten können der ÖPSK jene Postämter bekanntgegeben werden, bei denen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Bargeldabhebungen oder Scheckeinlösungen beabsichtigt sind (Wahlpostämter). Die ÖPSK übermittelt sodann diesen Stellen Kopien der Unterschriftsprobenblätter.
  3. Absatz 7,Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sowie der Wahlpostämter sind der Kreditunternehmung (Bank) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.
  4. Absatz 8,Von den Bestimmungen des Absatz eins, kann bei Verfügungen, die der Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 3, BHG zwecks Veranlagung von Geldmitteln trifft und bei denen wegen der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse eine besondere Dringlichkeit geboten ist, abgegangen werden. Die getroffenen Verfügungen sind jedoch von zwei Anordnungsbefugten zu unterfertigen und nachträglich der Buchhaltung umgehend bekanntzugeben.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Subkonto

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054903

Alte Dokumentnummer

N3199654397J