Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verwaltung von sicherungsbedürftigen Wertsachen und Drucksorten für
den Zahlungsverkehr
§ 46. (1) Die Aufbewahrung der gemäß § 5 Abs. 9 sicherungsbedürftigen Wertsachen hat gemäß § 44 im Kassenbehälter oder, falls dieser wegen des Umfanges der zu verwahrenden Wertsachen nicht ausreicht, auf andere Weise gesichert zu erfolgen.Paragraph 46, (1) Die Aufbewahrung der gemäß Paragraph 5, Absatz 9, sicherungsbedürftigen Wertsachen hat gemäß Paragraph 44, im Kassenbehälter oder, falls dieser wegen des Umfanges der zu verwahrenden Wertsachen nicht ausreicht, auf andere Weise gesichert zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Entgegennahme, die Aufbewahrung und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen Wertsachen sind grundsätzlich vom Kassier zu besorgen. Ist der Umfang dieser Geschäfte so groß, daß sie vom Kassier nicht allein besorgt werden können, so ist vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter damit zusätzlich ein weiterer Bediensteter der Buchhaltung oder Kasse zu betrauen.
(3)Absatz 3,Die Entgegennahme und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen Wertsachen haben auf Grund einer Zu- oder Abgangsordnung gemäß § 39 zu erfolgen; sie sind entsprechend zu belegen, auf Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen festzuhalten. Die Bestandsverzeichnisse sind bei umfangreicher Gebarung getrennt nach Wertsachenarten, ansonsten gemeinsam, zu führen und haben zumindest zu enthalten:Die Entgegennahme und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen Wertsachen haben auf Grund einer Zu- oder Abgangsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen; sie sind entsprechend zu belegen, auf Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen festzuhalten. Die Bestandsverzeichnisse sind bei umfangreicher Gebarung getrennt nach Wertsachenarten, ansonsten gemeinsam, zu führen und haben zumindest zu enthalten:
die Bezeichnung der Dienststelle;
die Beschreibung der Wertsache und deren Menge,
den Einlieferer, Empfänger oder Eigentümer der Wertsache (bei Fremdsachen);
den Tag der Annahme oder der Ausfolgung;
(4)Absatz 4,Die Vordrucke für Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken), wie Sammelaufträge, Überweisungsaufträge und Schecks, sowie die Einzahlungsbestätigungen gemäß § 43 Abs. 6 sind verrechnungspflichtige Drucksorten. Diese sind in eigenen Bestandsverzeichnissen mit ihrem Anfangsbestand, den einzelnen bestätigten Zu- und Abgängen sowie dem Endbestand mengenmäßig von einem in der Buchhaltung oder Kasse dazu bestimmten Bediensteten festzuhalten. Verdorbene oder unbrauchbare verrechnungspflichtige Drucksorten sind im Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten und es ist dies im Bestandsverzeichnis von diesen zu bestätigen. Der Verlust von Sammelauftrags- und Überweisungsauftragsvordrucken sowie Scheckvordrucken ist unverzüglich der Kreditunternehmung (Bank) anzuzeigen. Die verrechnungspflichtigen Drucksorten, die Vordrucke für die Einzelaufträge (zB PSK-Anweisungen) und die Auszahlungsbestätigungen gemäß § 43 Abs. 7 sind in einer auch die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise gesichert zu verwahren.Die Vordrucke für Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken), wie Sammelaufträge, Überweisungsaufträge und Schecks, sowie die Einzahlungsbestätigungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, sind verrechnungspflichtige Drucksorten. Diese sind in eigenen Bestandsverzeichnissen mit ihrem Anfangsbestand, den einzelnen bestätigten Zu- und Abgängen sowie dem Endbestand mengenmäßig von einem in der Buchhaltung oder Kasse dazu bestimmten Bediensteten festzuhalten. Verdorbene oder unbrauchbare verrechnungspflichtige Drucksorten sind im Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten und es ist dies im Bestandsverzeichnis von diesen zu bestätigen. Der Verlust von Sammelauftrags- und Überweisungsauftragsvordrucken sowie Scheckvordrucken ist unverzüglich der Kreditunternehmung (Bank) anzuzeigen. Die verrechnungspflichtigen Drucksorten, die Vordrucke für die Einzelaufträge (zB PSK-Anweisungen) und die Auszahlungsbestätigungen gemäß Paragraph 43, Absatz 7, sind in einer auch die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise gesichert zu verwahren.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
Zugangsordnung, Zugang
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050285
Alte Dokumentnummer
N3198910263J