Rechtstracker.at

§ 49 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 4901.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel

Paragraph 49, (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat wegen der besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen (zB Grenznähe, Reiseverkehr, Vertretungsbehörden im Ausland) hiezu ausdrücklich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei einem Postamt, bei der ÖPSK oder bei einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank) aufmerksam zu machen.

  1. Absatz 2,Dem Bund anheimgefallene oder in Ausnahmefällen von Organen des Bundes entgegengenommene ausländische Zahlungsmittel sind bei einem Postamt in Schillingwährung umzutauschen.
  2. Absatz 3,Ausländische Zahlungsmittel, die für dienstliche Zwecke benötigt werden, sind im Wege der OeNB unter Verwendung des dazu vorgesehenen, scheckmäßig gefertigten Valutenankaufsvordruckes zu beschaffen.
  3. Absatz 4,Für die Verwaltung der ausländischen Zahlungsmittel sind die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054904

Alte Dokumentnummer

N3199654398J