Rechtstracker.at

§ 70 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7001.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 7001.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnungskreise für Beteiligungen, sonstige Wertpapiere,

Finanzschulden und Haftungen des Bundes

Paragraph 70, (1) Die Beteiligungen (Anteilsrechte) des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen (sonstige Wertpapiere), die Finanzschulden und die Haftungen des Bundes sind in Nebenverrechnungskreisen gemäß Paragraph 81, BHG zu erfassen.

  1. Absatz 2,Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs insbesondere der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen; ist die Eintragung im Firmenbuch noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.
  2. Absatz 3,Für jedes sonstige Wertpapier sind insbesondere je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung, die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.
  3. Absatz 4,Unentgeltlich erworbene Beteiligungen und sonstige Wertpapiere sind vom anweisenden Organ mit dem Kurswert oder gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen. Ist eine wesentliche und voraussichtlich dauernde Entwertung von Beteiligungen oder sonstigen Wertpapieren festzustellen, so ist der Umfang der Entwertung vom anweisenden Organ zu bestimmen und von der Buchhaltung als Wertminderung auszuweisen.
  4. Absatz 5,Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung der Schuld/Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge (Spesen, Emissionsgewinne/-verluste, Einlösungsprovisionen u. dgl. sowie der Nettoerlös in der jeweiligen Währung, die entsprechenden Schillinggegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen, Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Gläubigers, die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Schulden die Stückzahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen. Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.
  5. Absatz 6,Für jede Haftung des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung der Haftung, der Name und die Anschrift des Schuldners und des Gläubigers, der Nennwert der Haftungszusage und der Haftungsausnützung in der jeweiligen Währung, der Schillinggegenwert einschließlich allfälliger Zinsen, die Laufzeit der Haftung, die gesetzliche Grundlage und die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede Erhöhung oder Herabsetzung einer Haftungszusage und Haftungsausnützung. Die Schuldübernahme durch den Bund ist als Herabsetzung der Haftungszusage und Haftungsausnützung darzustellen. Zum 31. Dezember jedes Finanzjahres sind die in Fremdwährung erfolgten Haftungsausnützungen mit dem Devisenmittelkurs zu bewerten.
  6. Absatz 7,Die Bestände der Beteiligungen und sonstigen Wertpapiere haben mit den in der Bestands- und Erfolgsverrechnung (Paragraph 69,) diesbezüglich ausgewiesenen Werten übereinzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der voranschlagswirksamen Verrechnung (Paragraphen 64 und 67). Haftungen des Bundes sind erst bei einer allfälligen Schuldübernahme durch den Bund in der voranschlagswirksamen Verrechnung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Schulden auszuweisen.

Anmerkung

Handelsregister-Nummer jetzt Firmenbuch-Nummer; Handelsregister jetzt
Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991.

Schlagworte

Erwerbstitel, Mehrbetrag, Emissionsverlust, Bestandsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054911

Alte Dokumentnummer

N3199654405J