Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnungskreise für Beteiligungen, sonstige Wertpapiere,
Finanzschulden und Haftungen des Bundes
§ 70. (1) Die Beteiligungen (Anteilsrechte) des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen (sonstige Wertpapiere), die Finanzschulden und die Haftungen des Bundes sind in Nebenverrechnungskreisen gemäß § 81 BHG zu erfassen.Paragraph 70, (1) Die Beteiligungen (Anteilsrechte) des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen (sonstige Wertpapiere), die Finanzschulden und die Haftungen des Bundes sind in Nebenverrechnungskreisen gemäß Paragraph 81, BHG zu erfassen.
(2)Absatz 2,Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs insbesondere der Name der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital, die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei Beteiligungen an inländischen Gesellschaften die Handelsregister-Nummer auszuweisen; ist die Eintragung im Handelsregister noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals oder der Bundesbeteiligung.
(3)Absatz 3,Für jedes sonstige Wertpapier sind insbesondere je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung, die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.
(4)Absatz 4,Unentgeltlich erworbene Beteiligungen und sonstige Wertpapiere sind vom anweisenden Organ mit dem Kurswert oder gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen. Ist eine wesentliche und voraussichtlich dauernde Entwertung von Beteiligungen oder sonstigen Wertpapieren festzustellen, so ist der Umfang der Entwertung vom anweisenden Organ zu bestimmen und von der Buchhaltung als Wertminderung auszuweisen.
(5)Absatz 5,Für jede Finanzschuld des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung der Schuld, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Schillinggegenwert, die Höhe und Fälligkeit der Zinsen, die Stückzahlen, die gesetzliche Grundlage sowie die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sind zum Zeitpunkt der Aufnahme und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen. Über jede Finanzschuld ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.
(6)Absatz 6,Für jede Haftung des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung der Haftung, der Name des Schuldners, der Name des Gläubigers, der Nennwert der Haftungszusage und der Haftungsausnützung in der jeweiligen Währung, der Schillinggegenwert einschließlich allfälliger Zinsen, die Laufzeit der Haftung, die gesetzliche Grundlage und die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede Erhöhung oder Herabsetzung einer Haftungszusage und Haftungsausnützung. Die Schuldübernahme durch den Bund ist als Herabsetzung der Haftungszusage und Haftungsausnützung darzustellen. Zum 31. Dezember jedes Finanzjahres sind die in Fremdwährung erfolgten Haftungsausnützungen mit dem Devisenmittelkurs zu bewerten.
(7)Absatz 7,Die Bestände der Beteiligungen und sonstigen Wertpapiere haben mit den in der Bestands- und Erfolgsverrechnung (§ 69) diesbezüglich ausgewiesenen Werten übereinzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der voranschlagswirksamen Verrechnung (§§ 64 und 67). Haftungen des Bundes sind erst bei einer allfälligen Schuldübernahme durch den Bund in der voranschlagswirksamen Verrechnung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Schulden auszuweisen.Die Bestände der Beteiligungen und sonstigen Wertpapiere haben mit den in der Bestands- und Erfolgsverrechnung (Paragraph 69,) diesbezüglich ausgewiesenen Werten übereinzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der voranschlagswirksamen Verrechnung (Paragraphen 64 und 67). Haftungen des Bundes sind erst bei einer allfälligen Schuldübernahme durch den Bund in der voranschlagswirksamen Verrechnung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Schulden auszuweisen.
Anmerkung
Handelsregister-Nummer jetzt Firmenbuch-Nummer; Handelsregister jetzt
Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991.
Dokumentnummer
NOR12050309
Alte Dokumentnummer
N3198910287J