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§ 71 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7101.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Weitere Verrechnungskreise

Paragraph 71, (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß den Paragraphen 60 bis 67 zu führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen erfaßt werden. Die für die Einnahmen- und Ausgabenstellen zu führenden Konten sind gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und 3 in Phasenfelder zu gliedern. Für zusammengehörende Einnahmen und Ausgaben, die in verschiedenen Finanzjahren anfallen (zB Bauvorhaben, Forschungsprojekte), sind zusätzlich zu diesen Phasenfeldern gesonderte Phasenfelder zur Erfassung der geplanten Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vorangegangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen vorzusehen.

  1. Absatz 2,Ist für Einnahmen- oder Ausgabenstellen gemäß Absatz eins, die gesonderte Zurverfügungstellung und Überwachung von Voranschlagsbeträgen nicht erforderlich, so können die Einnahmen und Ausgaben dieser Stellen durch Untergliederung der gemäß Paragraph 55, Absatz 8, vorzusehenden Dienststellenkennzahl erfaßt werden.
  2. Absatz 3,Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß den Paragraphen 63 bis 65 und 67 sowie die voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 69, Absatz 5, können zusätzlich nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten auf Personenkonten erfaßt werden. Die Personenkonten sind sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 in Phasenfelder zu gliedern. Die Personenkonten sind für die Erstellung der gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auszufertigenden Einzelaufträge und der gemäß Paragraph 53, Absatz 5, an die ÖPSK weiterzugebenden Datenträger heranzuziehen. Über die in Verwendung stehenden Personenkonten ist eine numerische und eine alphabetische Kartei zu führen.

Schlagworte

Einnahmestelle, Gesamtausgaben

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050310

Alte Dokumentnummer

N3198910288J