Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Weitere Verrechnungskreise
§ 71. (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß den §§ 60 bis 67 zu führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen erfaßt werden. Die für die Einnahmen- und Ausgabenstellen zu führenden Konten sind gemäß § 60 Abs. 2 und 3 in Phasenfelder zu gliedern. Für zusammengehörende Einnahmen und Ausgaben, die in verschiedenen Finanzjahren anfallen (zB Bauvorhaben, Forschungsprojekte), sind zusätzlich zu diesen Phasenfeldern gesonderte Phasenfelder zur Erfassung der geplanten Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vorangegangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen vorzusehen.Paragraph 71, (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß den Paragraphen 60 bis 67 zu führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen erfaßt werden. Die für die Einnahmen- und Ausgabenstellen zu führenden Konten sind gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und 3 in Phasenfelder zu gliedern. Für zusammengehörende Einnahmen und Ausgaben, die in verschiedenen Finanzjahren anfallen (zB Bauvorhaben, Forschungsprojekte), sind zusätzlich zu diesen Phasenfeldern gesonderte Phasenfelder zur Erfassung der geplanten Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vorangegangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen vorzusehen.
(2)Absatz 2,Ist für Einnahmen- oder Ausgabenstellen gemäß Abs. 1 die gesonderte Zurverfügungstellung und Überwachung von Voranschlagsbeträgen nicht erforderlich, so können die Einnahmen und Ausgaben dieser Stellen durch Untergliederung der gemäß § 55 Abs. 8 vorzusehenden Dienststellenkennzahl erfaßt werden.Ist für Einnahmen- oder Ausgabenstellen gemäß Absatz eins, die gesonderte Zurverfügungstellung und Überwachung von Voranschlagsbeträgen nicht erforderlich, so können die Einnahmen und Ausgaben dieser Stellen durch Untergliederung der gemäß Paragraph 55, Absatz 8, vorzusehenden Dienststellenkennzahl erfaßt werden.
(3)Absatz 3,Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß den §§ 63 bis 65 und 67 sowie die voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 69 Abs. 5 können zusätzlich nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten auf Personenkonten erfaßt werden. Die Personenkonten sind sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 63 und 64 in Phasenfelder zu gliedern. Die Personenkonten sind für die Erstellung der gemäß § 53 Abs. 2 auszufertigenden Einzelaufträge und der gemäß § 53 Abs. 5 an die ÖPSK weiterzugebenden Datenträger heranzuziehen. Über die in Verwendung stehenden Personenkonten ist eine numerische und eine alphabetische Kartei zu führen.Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß den Paragraphen 63 bis 65 und 67 sowie die voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 69, Absatz 5, können zusätzlich nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten auf Personenkonten erfaßt werden. Die Personenkonten sind sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 in Phasenfelder zu gliedern. Die Personenkonten sind für die Erstellung der gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auszufertigenden Einzelaufträge und der gemäß Paragraph 53, Absatz 5, an die ÖPSK weiterzugebenden Datenträger heranzuziehen. Über die in Verwendung stehenden Personenkonten ist eine numerische und eine alphabetische Kartei zu führen.
Schlagworte
Einnahmestelle, Gesamtausgaben
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050310
Alte Dokumentnummer
N3198910288J