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§ 72 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 7201.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zeitliche Abgrenzung der voranschlagswirksamen Verrechnung

Paragraph 72, (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung für das laufende Finanzjahr endet grundsätzlich mit 31. Dezember. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können Zahlungen bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres, Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden müssen bis zum 20. Februar des folgenden Jahres noch für das abgelaufene Finanzjahr verrechnet werden (Auslaufzeitraum für die voranschlagswirksame Verrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung sind die Voranschlagskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr voneinander getrennt zu führen.

  1. Absatz 2,Gebarungen, die im abgelaufenen Finanzjahr angefallen sind, der Buchhaltung erst nach dessen Ablauf zur Kenntniss gelangen (zB Kontoauszüge, Kassenabrechnungen) sind jedenfalls auf den Voranschlagskonten des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß Paragraph 53, erfolgt ist. Bei Berechtigungen und Verpflichtungen oder Forderungen und Schulden wird die zeitliche Zugehörigkeit durch den Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmt (zB Ausstellungsdatum der Bestellung oder Rechnung).
  3. Absatz 4,Ausgaben für Schulden des Bundes, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind, können bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn die zugrundeliegende Rechnung über die von anderen Organen des Bundes oder von Dritten erbrachte Leistung bis zum 31. Dezember in der Dienststelle eingelangt ist oder andere Schulden des Bundes beglichen werden, die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind.
  4. Absatz 5,Bei Rückzahlung vermittlungsweiser Ausgaben gemäß Paragraph 50, BHG gilt Absatz 4, sinngemäß. Bei dem die Rückzahlung empfangenden Organ ist die Einzahlung noch für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen, wenn die Ausgabe beim leistenden Organ bis zum 20. Jänner zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres erfolgt ist. Dies gilt auch bei der Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen von Organen des Bundes als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Paragraph 2, UStG 1972, wenn die vom anderen Organ des Bundes erbrachte Leistung für Zwecke dieses Organs bestimmt war.
  5. Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn Berichtigungen zu den Verrechnungsaufschreibungen erforderlich sind (zB Umbuchungen, Stornobuchungen).
  6. Absatz 7,Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen (Vorlaufzeitraum). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich oder vertraglich festgelegte Fälligkeitszeitpunkte bestehen, die eine termingerechte Verfügungsgewalt des Empfangsberechtigten über die vom Bund zu leistende Zahlung verlangen.
  7. Absatz 8,Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß Paragraph 71, eingerichteten weiteren Verrechnungskreise anzuwenden.
  8. Absatz 9,Die in den Verrechungsaufschreibungen vorgefundenen Mängel können nach den in den vorstehenden Ausführungen genannten Terminen (20. Jänner und 20. Februar) noch innerhalb von sieben Kalendertagen im Amtshilfeweg durch das Bundesministerium für Finanzen behoben werden. Zu diesem Zweck sind dem Bundesministerium für Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß Paragraph 24, zu übermitteln.
  9. Absatz 10,Fällt einer der in den vorstehenden Bestimmungen genannten Termine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.
  10. Absatz 11,Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit der Gebarungen gemäß den Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 hat im Wege der zeitlichen Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Paragraph 73, zu erfolgen.
  11. Absatz 12,Die zeitliche Abgrenzung für die Verrechnung der Zuführung zu Rücklagen, der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage, der Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und der Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund richtet sich nach Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz bzw. Absatz 3, BHG.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Bestandsverrechnung

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050311

Alte Dokumentnummer

N3198910289J