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§ 76 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7601.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung

Paragraph 76, (1) Über die Ergebnisse der voranschlagswirksamen Verrechnung ist eine Monatsnachweisung getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach Voranschlagsansätzen und -posten aufzustellen.

  1. Absatz 2,In der Monatsnachweisung sind für jede Voranschlagspost nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Jahresvoranschlagsbetrag;
    2. Ziffer 2
      der Unterschiedsbetrag zwischen der Ziffer eins, einerseits und den Ziffer 4, 5, 7 und 8 andererseits (Jahresverfügungsrest);
    3. Ziffer 3
      der Unterschiedsbetrag zwischen der Ziffer eins, einerseits und den Ziffer 7 und 8 andererseits (Jahresbetragsrest);
    4. Ziffer 4
      der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen;
    5. Ziffer 5
      der Endbestand an Forderungen/Schulden;
    6. Ziffer 6
      der Endbestand an Ersatzforderungen/-schulden;
    7. Ziffer 7
      die Summen der seit Jahresbeginn und der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten Ausgaben;
    8. Ziffer 8
      die Summe der sonstigen Verfügungen gemäß Paragraph 66,
  2. Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz 2, sind für die Kapitel, Titel, Paragraphen und für jeden Voranschlagsansatz nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Monatsvoranschlagsbetrag;
    2. Ziffer 2
      der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen der anweisungsermächtigten Organe;
    3. Ziffer 3
      der Endbestand an Forderungen/Schulden der anweisungsermächtigten Organe;
    4. Ziffer 4
      die Summe der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten Ausgaben;
    5. Ziffer 5
      die noch nicht abgerechneten Einnahmenberechtigungen/Ausgabenermächtigungen der anweisungsermächtigten Organe;
    6. Ziffer 6
      die Summe der Beträge unter Ziffer 4 und 5;
    7. Ziffer 7
      der Unterschiedsbetrag zwischen der Ziffer eins, gegenüber Ziffer 6, (Monatsbetragsrest).
  3. Absatz 4,Bei der Aufstellung der Monatsnachweisungen ist dafür zu sorgen, daß Voranschlagsposten, die in den Teilheften zum Bundesvoranschlag (Paragraph 25, BHG) nicht enthalten sind und auch nicht gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BHG eröffnet wurden, keine Ergebnisse ausweisen; zutreffendenfalls wäre deren Bereinigung umgehend - spätestens bis zum nächsten Monatsende, jedoch noch vor Ende des Auslaufzeitraumes - zu veranlassen. Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger durch Zahlungen verursachte Überschreitungen von Voranschlagsbeträgen.

Schlagworte

Voranschlagspost, Ersatzschulden

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050315

Alte Dokumentnummer

N3198910293J