Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 76. (1) Über die Ergebnisse der voranschlagswirksamen Verrechnung ist eine Monatsnachweisung getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach Voranschlagsansätzen und -posten aufzustellen.Paragraph 76, (1) Über die Ergebnisse der voranschlagswirksamen Verrechnung ist eine Monatsnachweisung getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach Voranschlagsansätzen und -posten aufzustellen.
(2)Absatz 2,In der Monatsnachweisung sind für jede Voranschlagspost nachzuweisen:
der Jahresvoranschlagsbetrag;
der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 einerseits und den Z 4, 5, 7 und 8 andererseits (Jahresverfügungsrest);der Unterschiedsbetrag zwischen der Ziffer eins, einerseits und den Ziffer 4, 5, 7 und 8 andererseits (Jahresverfügungsrest);
der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 einerseits und den Z 7 und 8 andererseits (Jahresbetragsrest);der Unterschiedsbetrag zwischen der Ziffer eins, einerseits und den Ziffer 7 und 8 andererseits (Jahresbetragsrest);
der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen;
der Endbestand an Forderungen/Schulden;
der Endbestand an Ersatzforderungen/-schulden;
die Summen der seit Jahresbeginn und der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten Ausgaben;
die Summe der sonstigen Verfügungen gemäß § 66.die Summe der sonstigen Verfügungen gemäß Paragraph 66,
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 2 sind für die Kapitel, Titel, Paragraphen und für jeden Voranschlagsansatz nachzuweisen:Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz 2, sind für die Kapitel, Titel, Paragraphen und für jeden Voranschlagsansatz nachzuweisen:
der Monatsvoranschlagsbetrag;
der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen der anweisungsermächtigten Organe;
der Endbestand an Forderungen/Schulden der anweisungsermächtigten Organe;
die Summe der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten Ausgaben;
die noch nicht abgerechneten Einnahmenberechtigungen/Ausgabenermächtigungen der anweisungsermächtigten Organe;
die Summe der Beträge unter Z 4 und 5;die Summe der Beträge unter Ziffer 4 und 5;
der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 gegenüber Z 6 (Monatsbetragsrest).der Unterschiedsbetrag zwischen der Ziffer eins, gegenüber Ziffer 6, (Monatsbetragsrest).
(4)Absatz 4,Bei der Aufstellung der Monatsnachweisungen ist dafür zu sorgen, daß Voranschlagsposten, die in den Teilheften zum Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) nicht enthalten sind und auch nicht gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden, keine Ergebnisse ausweisen; zutreffendenfalls wäre deren Bereinigung umgehend - spätestens bis zum nächsten Monatsende, jedoch noch vor Ende des Auslaufzeitraumes - zu veranlassen. Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger durch Zahlungen verursachte Überschreitungen von Voranschlagsbeträgen.Bei der Aufstellung der Monatsnachweisungen ist dafür zu sorgen, daß Voranschlagsposten, die in den Teilheften zum Bundesvoranschlag (Paragraph 25, BHG) nicht enthalten sind und auch nicht gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BHG eröffnet wurden, keine Ergebnisse ausweisen; zutreffendenfalls wäre deren Bereinigung umgehend - spätestens bis zum nächsten Monatsende, jedoch noch vor Ende des Auslaufzeitraumes - zu veranlassen. Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger durch Zahlungen verursachte Überschreitungen von Voranschlagsbeträgen.
Schlagworte
Voranschlagspost, Ersatzschulden
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050315
Alte Dokumentnummer
N3198910293J