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§ 80 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8001.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abstimmung der geldwirksamen Verrechnung

Paragraph 80, (1) Zum Ende jeden Monates und zum Ende des Finanzjahres ist von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen die Richtigkeit und Vollständigkeit der gesamten geldwirksamen Verrechnung des Bundes zu prüfen. Dazu sind die Bestände des Bundes an Zahlungsmitteln, getrennt nach Guthaben bei Kreditunternehmungen (Banken), Bargeld und entgegengenommenen und ausgehändigten Schecks, Überweisungsaufträgen sowie diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln und die im Finanzjahr erfolgten Ein- und Auszahlungen im Wege der Subkonten (einschließlich der zugehörigen Nebenkonten) mit den für das Finanzjahr vollzogenen voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben abzustimmen.

  1. Absatz 2,Die im Wege der Subkonten (einschließlich der zugehörigen Nebenkonten) vollzogenen Ein- und Auszahlungen sind zum Ende jeden Monates von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen mit den auf den Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB verrechneten taggleichen Summen der Gut- und Lastschriften abzustimmen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, festgelegte Abstimmung der geldwirksamen Verrechnung ist von den Buchhaltungen der anweisenden Organe für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen. Die im Wege der Nebenkonten vollzogenen Ein- und Auszahlungen sind von der zuständigen Buchhaltung mit den auf ihren Subkonten verrechneten taggleichen Gut- und Lastschriften abzustimmen.
  3. Absatz 4,Die nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 vorzunehmenden Abstimmungen müssen Soll- und Habengleichheit ergeben. Allfällige Unterschiedsbeträge sind umgehend - spätestens bis zum nächsten Monatsende, jedoch noch vor Ende des Finanzjahres - aufzuklären und durch Vornahme der entsprechenden Buchungen zu berichtigen.
  4. Absatz 5,Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Abstimmungen unter Mitwirkung dieses Organs vorzunehmen.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Einzahlung, Gutschrift, Sollgleichheit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050319

Alte Dokumentnummer

N3198910297J