Rechtstracker.at

§ 82 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8201.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 8201.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen

Paragraph 82, (1) Ist ein Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt (Gebarungsfall) noch nicht abgeschlossen, so sind alle diesem zugehörenden Verrechnungsunterlagen, das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - soweit für die Verrechnung erforderlich - gemeinsam in der Zwischenablage aufzubewahren. Die Zwischenablage kann getrennt nach Gebarungsarten geführt werden, ist aber jedenfalls nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten geordnet zu führen.

  1. Absatz 2,Ist ein Gebarungsfall abgeschlossen oder besteht er nur aus einem Geschäftsfall (zB Zahlung ohne vorausgegangene Verpflichtung oder Schuld), so sind alle zugehörenden Verrechnungsunterlagen gemeinsam in der Endablage aufzubewahren. Die Endablage ist getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten zu führen. Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, so sind diese nach dem letzten angesprochenen Finanzjahr aufzubewahren. Beziehen sie sich auf mehrere Verrechnungskreise, so ist die Aufbewahrung nach der voranschlagswirksamen Verrechnung, ist diese nicht betroffen, nach der Bestands- und Erfolgsverrechnung vorzunehmen; Unterlagen, die sich ausschließlich auf weitere Verrechnungskreise beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Konten, so ist die Aufbewahrung bei dem Konto vorzunehmen, das die größte Aussagefähigkeit besitzt. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die in größerer Anzahl anfallen (zB Unterlagen zu Kontoauszügen, Voranschlagsbuchungen, Kassenabrechnungen, Zahlstellenabrechnungen, Abschlußbuchungen, Vorhabensabrechnungen), können gemeinsam aufbewahrt werden, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der sachgeordneten Endablage nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 4,Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Kassenabrechnungen und sonstigen Verrechnungsunterlagen sind der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.

Schlagworte

Eingangsrechnung, ZVA, Bestandsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051605

Alte Dokumentnummer

N3199219759J