Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufbewahrung der Verrechnungsaufschreibungen
§ 83. (1) Die Tagebücher sind in zeitlicher Reihenfolge und in lückenloser Ordnung aufzubewahren.Paragraph 83, (1) Die Tagebücher sind in zeitlicher Reihenfolge und in lückenloser Ordnung aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Kontoblätter der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und aufsteigend nach Kontonummern geordnet aufzubewahren. Dies gilt sinngemäß, wenn der Inhalt dieser Verrechnungsaufschreibungen gemäß § 58 auf Bildträger ausgegeben wird.Die Kontoblätter der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und aufsteigend nach Kontonummern geordnet aufzubewahren. Dies gilt sinngemäß, wenn der Inhalt dieser Verrechnungsaufschreibungen gemäß Paragraph 58, auf Bildträger ausgegeben wird.
(3)Absatz 3,Die gemäß den §§ 76 bis 79 aufgestellten Monatsnachweisungen sind getrennt nach Verrechnungskreisen und Monaten geordnet aufzubewahren. Die Monatsnachweisungen, ausgenommen jene, die zum Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufgestellt werden, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.Die gemäß den Paragraphen 76 bis 79 aufgestellten Monatsnachweisungen sind getrennt nach Verrechnungskreisen und Monaten geordnet aufzubewahren. Die Monatsnachweisungen, ausgenommen jene, die zum Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufgestellt werden, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(4)Absatz 4,Werden Monatsnachweisungen in mehrfacher Ausfertigung aufgestellt, so genügt die Aufbewahrung in einfacher Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050322
Alte Dokumentnummer
N3198910300J