Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen
§ 82. (1) Ist ein Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt (Gebarungsfall) noch nicht abgeschlossen, so sind alle diesem zugehörenden Verrechnungsunterlagen, das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - soweit für die Verrechnung erforderlich - gemeinsam in der Zwischenablage aufzubewahren. Die Zwischenablage kann getrennt nach Gebarungsarten geführt werden, ist aber jedenfalls nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten geordnet zu führen.Paragraph 82, (1) Ist ein Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt (Gebarungsfall) noch nicht abgeschlossen, so sind alle diesem zugehörenden Verrechnungsunterlagen, das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - soweit für die Verrechnung erforderlich - gemeinsam in der Zwischenablage aufzubewahren. Die Zwischenablage kann getrennt nach Gebarungsarten geführt werden, ist aber jedenfalls nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten geordnet zu führen.
(2)Absatz 2,Ist ein Gebarungsfall abgeschlossen oder besteht er nur aus einem Geschäftsfall (zB Zahlung ohne vorausgegangene Verpflichtung oder Schuld), so sind alle zugehörenden Verrechnungsunterlagen gemeinsam in der Endablage aufzubewahren. Die Endablage ist getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten zu führen. Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, so sind diese nach dem letzten angesprochenen Finanzjahr aufzubewahren. Beziehen sie sich auf mehrere Verrechnungskreise, so ist die Aufbewahrung nach der voranschlagswirksamen Verrechnung, ist diese nicht betroffen, nach der Bestands- und Erfolgsverrechnung vorzunehmen; Unterlagen, die sich ausschließlich auf weitere Verrechnungskreise beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Konten, so ist die Aufbewahrung bei dem Konto vorzunehmen, das die größte Aussagefähigkeit besitzt. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die in größerer Anzahl anfallen (zB Unterlagen zu Kontoauszügen, Voranschlagsbuchungen, Kassenabrechnungen, Zahlstellenabrechnungen, Abschlußbuchungen, Vorhabensabrechnungen), können gemeinsam aufbewahrt werden, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der sachgeordneten Endablage nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Kassenabrechnungen und sonstigen Verrechnungsunterlagen sind der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Eingangsrechnung, ZVA, Bestandsverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12051605
Alte Dokumentnummer
N3199219759J