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§ 83 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8301.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufbewahrung der Verrechnungsaufschreibungen

Paragraph 83, (1) Die Tagebücher sind in zeitlicher Reihenfolge und in lückenloser Ordnung aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Die Kontoblätter der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und aufsteigend nach Kontonummern geordnet aufzubewahren. Dies gilt sinngemäß, wenn der Inhalt dieser Verrechnungsaufschreibungen gemäß Paragraph 58, auf Bildträger ausgegeben wird.
  2. Absatz 3,Die gemäß den Paragraphen 76 bis 79 aufgestellten Monatsnachweisungen sind getrennt nach Verrechnungskreisen und Monaten geordnet aufzubewahren. Die Monatsnachweisungen, ausgenommen jene, die zum Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufgestellt werden, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
  3. Absatz 4,Werden Monatsnachweisungen in mehrfacher Ausfertigung aufgestellt, so genügt die Aufbewahrung in einfacher Ausfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050322

Alte Dokumentnummer

N3198910300J