Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufbewahrung der Dokumentation der Datenverarbeitung
§ 84. (1) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere Organisationsunterlagen, Vorschriften und Anweisungen sowie deren Änderungen, soweit sie zur Kenntnis eines automationsunterstützten Verfahrens erforderlich sind, zu enthalten. Die in § 57 festgelegte Dokumentation der Datenverarbeitung ist geordnet aufzubewahren.Paragraph 84, (1) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere Organisationsunterlagen, Vorschriften und Anweisungen sowie deren Änderungen, soweit sie zur Kenntnis eines automationsunterstützten Verfahrens erforderlich sind, zu enthalten. Die in Paragraph 57, festgelegte Dokumentation der Datenverarbeitung ist geordnet aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation der in Abs. 1 genannten Unterlagen in Form von Bildträgern gemäß § 58 ist zulässig, wenn in angemessener Frist die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe der Unterlagen gewährleistet ist.Die Dokumentation der in Absatz eins, genannten Unterlagen in Form von Bildträgern gemäß Paragraph 58, ist zulässig, wenn in angemessener Frist die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe der Unterlagen gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050323
Alte Dokumentnummer
N3198910301J