Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Kassen
§ 88. (1) Die Kassen haben ergänzend zur voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 eine Bestandsverrechnung zur Erfassung der Geschäftsfälle gemäß § 69 Abs. 5 bis 7 zu führen.Paragraph 88, (1) Die Kassen haben ergänzend zur voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß Paragraph 87, eine Bestandsverrechnung zur Erfassung der Geschäftsfälle gemäß Paragraph 69, Absatz 5 bis 7 zu führen.
(2)Absatz 2,Die Konten der Bestandsverrechnung sind entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß sie eine übersichtliche und aussagefähige Ausweisung der voranschlagsunwirksamen Ein- und Auszahlungen sicherstellen.
(3)Absatz 3,Eine umfassende Darstellung des Vermögens, der Aufwendungen und Erträge gemäß § 69 hat durch die Buchhaltung des anweisenden Organs zu erfolgen, mit dem das anweisungsermächtigte Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht.Eine umfassende Darstellung des Vermögens, der Aufwendungen und Erträge gemäß Paragraph 69, hat durch die Buchhaltung des anweisenden Organs zu erfolgen, mit dem das anweisungsermächtigte Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht.
Schlagworte
Bestandsverrechnung, Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050327
Alte Dokumentnummer
N3198910305J