Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung
§ 8. Der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:Paragraph 8, Der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:
die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;
die Kontierung, soweit diese nicht vom Anordnungsbefugten vorzunehmen ist, und die Bildung von Abstimmeinheiten;
die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes, soweit diese nicht unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge, die Meldung von voraussichtlichen Überschreitungen an das anweisende Organ und an den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs nur auf dessen Verlangen;
die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2, soweit diese Aufgaben nicht durch die Prüfungsstelle bei Durchführung der Vorprüfung wahrgenommen werden können;die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Eilnachrichten gemäß Paragraph 50, Absatz 2,, soweit diese Aufgaben nicht durch die Prüfungsstelle bei Durchführung der Vorprüfung wahrgenommen werden können;
die Überwachung der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der Eröffnung, Änderung und Schließung der Konten für alle Verrechnungskreise;
die Überwachung der offenen Geschäftsfälle, welche Auswirkungen auf die Gebarung haben (offene Posten);
die Vorarbeiten zur Erstellung der Monatsnachweisungen;
die Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresabschlußrechnungen, insbesondere die Bereinigung unrichtiger oder unzulässiger Salden;
die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Monatsnachweisungen und Jahresabschlußrechnungen;
die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Verrechnungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.
Schlagworte
ZVA, Nebenaufschreibung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050247
Alte Dokumentnummer
N3198910225J