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§ 8 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung

Paragraph 8, Der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;
  2. Ziffer 2
    die Kontierung, soweit diese nicht vom Anordnungsbefugten vorzunehmen ist, und die Bildung von Abstimmeinheiten;
  3. Ziffer 3
    die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes, soweit diese nicht unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden;
  4. Ziffer 4
    die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge, die Meldung von voraussichtlichen Überschreitungen an das anweisende Organ und an den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs nur auf dessen Verlangen;
  5. Ziffer 5
    die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Eilnachrichten gemäß Paragraph 50, Absatz 2,, soweit diese Aufgaben nicht durch die Prüfungsstelle bei Durchführung der Vorprüfung wahrgenommen werden können;
  6. Ziffer 6
    die Überwachung der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der Eröffnung, Änderung und Schließung der Konten für alle Verrechnungskreise;
  7. Ziffer 7
    die Überwachung der offenen Geschäftsfälle, welche Auswirkungen auf die Gebarung haben (offene Posten);
  8. Ziffer 8
    die Vorarbeiten zur Erstellung der Monatsnachweisungen;
  9. Ziffer 9
    die Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresabschlußrechnungen, insbesondere die Bereinigung unrichtiger oder unzulässiger Salden;
  10. Ziffer 10
    die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Monatsnachweisungen und Jahresabschlußrechnungen;
  11. Ziffer 11
    die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Verrechnungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.

Schlagworte

ZVA, Nebenaufschreibung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050247

Alte Dokumentnummer

N3198910225J