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§ 9 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung

Paragraph 9, Der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Buchhaltung zur Verwahrung übernommen wurden;
  2. Ziffer 2
    die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;
  3. Ziffer 3
    die Ausfertigung und Weiterleitung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);
  4. Ziffer 4
    die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);
  5. Ziffer 5
    die Weiterleitung der Berechnungs- und Verrechnungsdaten (Dateneingabe) an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ sowie die Überwachung und Überprüfung der zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibung (Tagebuch);
  6. Ziffer 6
    die Durchführung von Abfragen und die vorgesehene Weiterleitung der Abfrageergebnisse;
  7. Ziffer 7
    die Weiterleitung von Meldungen an die Verrechnungsstelle oder an das anweisende Organ, wenn die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt erfolgt;
  8. Ziffer 8
    die Ablage des Tagebuches.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Zahlungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050248

Alte Dokumentnummer

N3198910226J