Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung
§ 9. Der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:Paragraph 9, Der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:
die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Buchhaltung zur Verwahrung übernommen wurden;
die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;
die Ausfertigung und Weiterleitung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);
die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);
die Weiterleitung der Berechnungs- und Verrechnungsdaten (Dateneingabe) an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ sowie die Überwachung und Überprüfung der zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibung (Tagebuch);
die Durchführung von Abfragen und die vorgesehene Weiterleitung der Abfrageergebnisse;
die Weiterleitung von Meldungen an die Verrechnungsstelle oder an das anweisende Organ, wenn die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt erfolgt;
die Ablage des Tagebuches.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
Zahlungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050248
Alte Dokumentnummer
N3198910226J