Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kassenabrechnung
§ 92. (1) Für jeden Monat ist von den anweisungsermächtigten Organen unter Mitwirkung der Kassen eine Kassenabrechnung nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, zur Erfassung in den gemäß § 59 geführten Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln.Paragraph 92, (1) Für jeden Monat ist von den anweisungsermächtigten Organen unter Mitwirkung der Kassen eine Kassenabrechnung nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, zur Erfassung in den gemäß Paragraph 59, geführten Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Kassenabrechnung ist grundsätzlich zum Ende jeden Monates aufzustellen (Abrechnungsstichtag) und hat die Gebarung eines Monates zu umfassen. Die Übermittlung an die Buchhaltung gemäß Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß diese die Erfassung der Ergebnisse der Monate Jänner bis November noch im unmittelbar nachfolgenden Monat vornehmen kann. Die Abrechnung des Monates Dezember muß so zeitgerecht erfolgen, daß die Erfassung bis zum Ende des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 möglich ist.Die Kassenabrechnung ist grundsätzlich zum Ende jeden Monates aufzustellen (Abrechnungsstichtag) und hat die Gebarung eines Monates zu umfassen. Die Übermittlung an die Buchhaltung gemäß Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß diese die Erfassung der Ergebnisse der Monate Jänner bis November noch im unmittelbar nachfolgenden Monat vornehmen kann. Die Abrechnung des Monates Dezember muß so zeitgerecht erfolgen, daß die Erfassung bis zum Ende des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß Paragraph 72, möglich ist.
(3)Absatz 3,Eine Vorverlegung des Abrechnungsstichtages für die Monate Jänner bis November durch das anweisende Organ, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, ist zulässig, wenn die Erfassung der Ergebnisse durch die Buchhaltung gemäß Abs. 1 noch im laufenden Monat möglich ist.Eine Vorverlegung des Abrechnungsstichtages für die Monate Jänner bis November durch das anweisende Organ, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, ist zulässig, wenn die Erfassung der Ergebnisse durch die Buchhaltung gemäß Absatz eins, noch im laufenden Monat möglich ist.
(4)Absatz 4,Die Kassenabrechnung hat, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest eine monatliche Abschlußübersicht, eine Kontensummenübersicht und ein Verzeichnis der Monatsendbestände an Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden oder deren Jahresendbestände zu umfassen. Diese Aufstellungen sind zweifach auszufertigen, wobei das Original für die Buchhaltung bestimmt ist und die Durchschrift in der Kasse zu verbleiben hat. Der Kassenabrechnung sind die Originale der Kassabuchblätter anzuschließen. Über Anordnung der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, sind der Kassenabrechnung die Verrechnungsunterlagen und allfällige weitere Unterlagen - insbesondere Bestellscheine, Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die Abschlußübersicht hat der Abstimmung und der Bestätigung der Richtigkeit der Kassenabrechnung zu dienen. Von der Aufstellung einer Abschlußübersicht kann bei Kassen, bei denen infolge ihres Gebarungsumfanges und mangels eines Nebenkontos ausschließlich Barzahlungsverkehr anfällt, abgesehen werden, wenn die Übereinstimmung des tatsächlichen Kassenbestandes mit dem buchmäßig ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag auf der letzten Seite des Kassabuches oder Kassabuchblattes bestätigt wird. Die Abschlußübersichten haben neben der Bezeichnung der Dienststelle, dem Abrechnungsmonat und dem Erstellungstag zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den anfänglichen Kassenbestand, bestehend aus der Summe des Bargeldbestandes und der Guthaben auf sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), der mit dem schließlichen Wert der Kassenabrechnung des vorangegangenen Abrechnungsmonates übereinstimmen muß;
die Summe der Einnahmen aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;die Summe der Einnahmen aus der Kontensummenübersicht gemäß Absatz 6,;
die Summe der erhaltenen (Bargeld-)Verläge;
die Summe der Nebenkontoausgaben;
die Summe der im Abrechnungsmonat noch nicht abgebuchten Aufträge;
die Summe der im Abrechnungsmonat abgebuchten Aufträge des Vormonates (abzüglich);
die Summe der Beträge unter Z 1 bis 6;die Summe der Beträge unter Ziffer eins bis 6;
die Summe der Ausgaben aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;die Summe der Ausgaben aus der Kontensummenübersicht gemäß Absatz 6,;
die Summe der getätigten (Bargeld-)Abfuhren;
die Summe der Nebenkontoeinnahmen;
den schließlichen Kassenbestand, gegliedert nach Bargeldbestand und Guthaben auf sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), abzüglich der noch nicht abgebuchten Aufträge zu solchen Konten;
die Summe der Beträge unter Z 8 bis 11, die mit der Summe unterdie Summe der Beträge unter Ziffer 8 bis 11, die mit der Summe unter
Z 7 übereinstimmen muß.Ziffer 7, übereinstimmen muß.
(6)Absatz 6,Die Kontensummenübersicht hat die im Abrechnungsmonat vollzogenen Einnahmen und Ausgaben zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle und des Abrechnungsmonates zumindest folgende Angaben zu enthalten:
die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung und der Bestandsverrechnung;
die Summen der auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen der Kasse auf die einzelnen Konten entfallenden und saldierten Beträge der Einnahmen und Ausgaben (einschließlich der Beträge gemäß Z 3);die Summen der auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen der Kasse auf die einzelnen Konten entfallenden und saldierten Beträge der Einnahmen und Ausgaben (einschließlich der Beträge gemäß Ziffer 3,);
die Summen der auf die einzelnen Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung entfallenden Beträge der Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG nicht zu veranschlagen sind;die Summen der auf die einzelnen Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung entfallenden Beträge der Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 BHG nicht zu veranschlagen sind;
die Summen der Einnahmen und Ausgaben.
(7)Absatz 7,Das Verzeichnis der Monatsendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden hat für die Monate Jänner bis November die ansatzweise Darstellung der zum Abrechnungsstichtag offenen Geschäftsfälle zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle und des Abrechnungsmonates zumindest folgende Angaben zu enthalten:
die Summen der auf die einzelnen Voranschlagsansätze entfallenden Beträge der offenen Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden;
die Summen der unter Z 2 nachgewiesenen Beträge.die Summen der unter Ziffer 2, nachgewiesenen Beträge.
(8)Absatz 8,Das Verzeichnis der Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden hat die kontengerechte Darstellung der im Abs. 7 genannten Gebarungsgrößen zum 31. Dezember sowie die Summen der abgeschriebenen Forderungen zu umfassen. Dies kann mittels einer gesonderten und als solche gekennzeichneten Kontensummenübersicht erfolgen.Das Verzeichnis der Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden hat die kontengerechte Darstellung der im Absatz 7, genannten Gebarungsgrößen zum 31. Dezember sowie die Summen der abgeschriebenen Forderungen zu umfassen. Dies kann mittels einer gesonderten und als solche gekennzeichneten Kontensummenübersicht erfolgen.
(9)Absatz 9,Die Abschlußübersicht, die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und Jahresendbestände sind jeweils vom Dienststellenleiter und Kassenleiter eigenhändig zu unterfertigen; ist ein Kassenleiter nicht bestellt, so ist dies durch den Rechnungsführer vorzunehmen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig.
(10)Absatz 10,Die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sind der zuständigen Buchhaltung in einer Form vorzulegen, daß deren Inhalt ohne zusätzliche Übertragungsarbeiten an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegeben werden kann.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
ZVA, Monatsbestand
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12051610
Alte Dokumentnummer
N3199219764J