Rechtstracker.at

§ 93 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9301.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der

Kassenabrechnungen

Paragraph 93, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 81, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Durchschriften der Kassenabrechnungen der Kasse obliegt.

  1. Absatz 2,Die zu einem Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt gehörenden Verrechnungsunterlagen (das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge) sind getrennt nach Finanzjahren und innerhalb dieser zeitgeordnet nach Belegnummern in der Endablage aufzubewahren. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die wiederkehrend anfallen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), können gesondert, zeitlich geordnet, aufbewahrt werden.
  2. Absatz 3,Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren aufzubewahren. Die Kontoblätter der Durchschreibebuchführung sind nach Konto- und Blattnummern, die Durchschriften der Kassabuchblätter nach Blattnummern aufsteigend aufzubewahren. Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen sind zeitgeordnet aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Die Durchschriften der Kassenabrechnungen und die sonstigen Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind, der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.

Schlagworte

Eingangsrechnung, ZVA, Kontonummer

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050332

Alte Dokumentnummer

N3198910310J