Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der
Kassenabrechnungen
§ 93. (1) Die Bestimmungen des § 81 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Durchschriften der Kassenabrechnungen der Kasse obliegt.Paragraph 93, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 81, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Durchschriften der Kassenabrechnungen der Kasse obliegt.
(2)Absatz 2,Die zu einem Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt gehörenden Verrechnungsunterlagen (das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge) sind getrennt nach Finanzjahren und innerhalb dieser zeitgeordnet nach Belegnummern in der Endablage aufzubewahren. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die wiederkehrend anfallen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), können gesondert, zeitlich geordnet, aufbewahrt werden.
(3)Absatz 3,Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren aufzubewahren. Die Kontoblätter der Durchschreibebuchführung sind nach Konto- und Blattnummern, die Durchschriften der Kassabuchblätter nach Blattnummern aufsteigend aufzubewahren. Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen sind zeitgeordnet aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Die Durchschriften der Kassenabrechnungen und die sonstigen Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind, der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Eingangsrechnung, ZVA, Kontonummer
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050332
Alte Dokumentnummer
N3198910310J