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§ 94 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9401.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 9401.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Zahlstellen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Zahlstellen

Paragraph 94, (1) Für die bei den anweisenden oder anweisungsermächtigten Organen errichteten Zahlstellen sind die im Barzahlungsverkehr erfolgten Ein- und Auszahlungen die verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Verrechnung die Bestimmungen der Paragraphen 85 bis 93, Die Verrechnungsaufschreibungen sind in Form eines Kassabuches zu führen.

  1. Absatz 2,Die Leistung von Auszahlungen durch die Zahlstellen darf nur auf Grund des ihnen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 3 und 9 Absatz 3, BHG eingeräumten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sowie nur nach Maßgabe der erteilten Ausgabenermächtigungen und der von der zuständigen Buchhaltung oder Kasse zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel erfolgen. Die Verwendung von Einzahlungen zur Bestreitung von Auszahlungen ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 87, Absatz 5, angeordnete Führung von Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen kann bei Zahlstellen entfallen.
  3. Absatz 4,Weitere Verrechnungskreise im Sinne des Paragraph 89, sind von den Zahlstellen nicht zu führen.
  4. Absatz 5,Für die zeitliche Zugehörigkeit der Verrechnung bei den Zahlstellen ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Barzahlung erfolgt ist. Zahlungen für das abgelaufene oder das folgende Finanzjahr dürfen von der Zahlstelle nicht vollzogen werden; erforderlichenfalls sind diese im Wege der Buchhaltung oder Kasse vollziehen zu lassen.

Schlagworte

Einzahlung

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050333

Alte Dokumentnummer

N3198910311J