Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Verrechnung bei den Zahlstellen
Grundsätze für die Verrechnung bei den Zahlstellen
§ 94. (1) Für die bei den anweisenden oder anweisungsermächtigten Organen errichteten Zahlstellen sind die im Barzahlungsverkehr erfolgten Ein- und Auszahlungen die verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Verrechnung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93. Die Verrechnungsaufschreibungen sind in Form eines Kassabuches zu führen.Paragraph 94, (1) Für die bei den anweisenden oder anweisungsermächtigten Organen errichteten Zahlstellen sind die im Barzahlungsverkehr erfolgten Ein- und Auszahlungen die verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Verrechnung die Bestimmungen der Paragraphen 85 bis 93, Die Verrechnungsaufschreibungen sind in Form eines Kassabuches zu führen.
(2)Absatz 2,Die Leistung von Auszahlungen durch die Zahlstellen darf nur auf Grund des ihnen gemäß den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 3 BHG eingeräumten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sowie nur nach Maßgabe der erteilten Ausgabenermächtigungen und der von der zuständigen Buchhaltung oder Kasse zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel erfolgen. Die Verwendung von Einzahlungen zur Bestreitung von Auszahlungen ist zulässig.Die Leistung von Auszahlungen durch die Zahlstellen darf nur auf Grund des ihnen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 3 und 9 Absatz 3, BHG eingeräumten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sowie nur nach Maßgabe der erteilten Ausgabenermächtigungen und der von der zuständigen Buchhaltung oder Kasse zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel erfolgen. Die Verwendung von Einzahlungen zur Bestreitung von Auszahlungen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die im § 87 Abs. 5 angeordnete Führung von Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen kann bei Zahlstellen entfallen.Die im Paragraph 87, Absatz 5, angeordnete Führung von Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen kann bei Zahlstellen entfallen.
(4)Absatz 4,Weitere Verrechnungskreise im Sinne des § 89 sind von den Zahlstellen nicht zu führen.Weitere Verrechnungskreise im Sinne des Paragraph 89, sind von den Zahlstellen nicht zu führen.
(5)Absatz 5,Für die zeitliche Zugehörigkeit der Verrechnung bei den Zahlstellen ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Barzahlung erfolgt ist. Zahlungen für das abgelaufene oder das folgende Finanzjahr dürfen von der Zahlstelle nicht vollzogen werden; erforderlichenfalls sind diese im Wege der Buchhaltung oder Kasse vollziehen zu lassen.
Dokumentnummer
NOR12050333
Alte Dokumentnummer
N3198910311J